A-1.9 · Die Form der Einlegung — § 341 I StPO und § 32d StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 341 I StPO lässt zwei Formen zu: „zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich“. Beide sind gleichwertig. Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist der Weg des Angeklagten ohne Verteidiger; der Urkundsbeamte nimmt sie auf, und mit der Aufnahme ist die Frist gewahrt.

Inhaltlich verlangt die Einlegung wenig. Es muss erkennbar sein, wer welches Urteil anficht und dass ein Rechtsmittel gewollt ist. Eine Begründung ist nicht erforderlich — sie folgt getrennt nach §§ 344, 345 StPO. Auch eine Falschbezeichnung schadet nicht: Nach § 300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich, weshalb eine gegen ein Berufungsurteil eingelegte „Berufung“ als Revision behandelt wird.

Für Verteidiger und Rechtsanwälte verschärft § 32d StPO die Form. Satz 1 enthält eine Sollvorschrift für Schriftsätze allgemein; § 32d S. 2 StPO macht die elektronische Übermittlung für eine abschließende Aufzählung zur Pflicht, und Nummer 2 nennt ausdrücklich „die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung“. Ein per Telefax eingereichter Revisionsschriftsatz des Verteidigers ist damit formunwirksam.

Die Vorschrift lässt einen engen Ausweg. Nach § 32d S. 3 StPO ist die Übermittlung in Papierform zulässig, wenn die elektronische Übermittlung „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“ ist; nach § 32d S. 4 StPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, und auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Wer die Glaubhaftmachung vergisst, hat die Form auch dann verfehlt, wenn die Störung tatsächlich vorlag.

Für den Angeklagten selbst gilt § 32d StPO nicht; er kann weiterhin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen. Die Unterscheidung ist in der Klausur ernst zu nehmen: Dieselbe Erklärung ist je nach Erklärendem formwirksam oder nicht.

Falle. Der Verteidiger legt die Revision per Telefax ein und begründet sie später elektronisch — die Einlegung bleibt formunwirksam, und die Begründung heilt sie nicht.

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