A-1.8 · Die Einlegungsfrist, § 341 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 341 I StPO setzt die erste Frist: Die Revision muss „bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils“ eingelegt werden. Eine Woche, gerechnet nach § 43 I StPO — die Frist beginnt mit dem Tag der Verkündung und endet mit Ablauf des Tages der folgenden Woche, der ihm durch seine Benennung entspricht.

Der Adressat ist zwingend das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, also das Ausgangsgericht. Eine bei dem Revisionsgericht eingegangene Schrift wahrt die Frist nur, wenn sie innerhalb der Woche beim Ausgangsgericht ankommt; die Weiterleitung geschieht auf Risiko des Rechtsmittelführers. Bei mehreren Spruchkörpern genügt der Eingang beim Gericht, nicht bei der bestimmten Abteilung.

WeicheWann beginnt die Einlegungsfrist, § 341 StPO?
Wurde das Urteil in Anwesenheit des Angeklagten verkündet?
Ja
Die Woche läuft ab der Verkündung, § 341 I StPO
Nein
Für den Angeklagten beginnt die Frist mit der Zustellung, § 341 II StPO

§ 341 II StPO verschiebt den Beginn für den in Abwesenheit Verurteilten: „Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.“ Der Halbsatz danach nimmt die Fälle aus, in denen die Verkündung in Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat — genannt sind §§ 234, 329 II, 387 I, 411 II und 434 I 1 StPO.

Die Frist läuft für jeden Beteiligten gesondert. War der Angeklagte abwesend, die Staatsanwaltschaft aber anwesend, beginnt deren Frist mit der Verkündung und seine mit der Zustellung. Für die Bearbeitung heißt das: Es gibt nicht „die“ Revisionsfrist, sondern je Beteiligtem eine.

Versäumt der Angeklagte die Woche, ist die Revision unzulässig; das Ausgangsgericht verwirft sie nach § 346 I StPO durch Beschluss, gegen den binnen einer Woche der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts eröffnet ist, § 346 II 1 StPO. Der Weg zurück führt nur über die Wiedereinsetzung, §§ 44, 45 StPO (dazu A-1.18).

Falle. Die Woche wird ab dem Tag nach der Verkündung gezählt; § 43 I StPO knüpft an den Tag an, an dem die Frist begonnen hat, und das ist der Verkündungstag selbst.

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