§ 296 I StPO benennt die beiden Grundberechtigten: „Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.“ § 296 II StPO fügt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft von ihnen „auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen“ kann. Das ist keine Randerscheinung, sondern Ausdruck ihrer Rolle als Behörde der Rechtspflege.
An § 296 II StPO hängen zwei Folgevorschriften. Nach § 301 StPO hat jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, dass die Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten geändert werden kann — auch dann, wenn es zu seinen Ungunsten eingelegt wurde. Und nach § 302 I 3 StPO kann ein zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
§ 297 StPO regelt den Verteidiger: „Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.“ Der Verteidiger handelt damit im Namen des Beschuldigten, nicht aus eigenem Recht; er braucht dafür keine besondere Vollmacht, muss aber schweigen, wenn der Beschuldigte ausdrücklich widerspricht. Für die Rücknahme gilt das Gegenteil — dort verlangt § 302 II StPO eine ausdrückliche Ermächtigung.
§ 298 I StPO gibt dem gesetzlichen Vertreter ein selbständiges Recht: Er kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. „Selbständig“ heißt, dass er auch gegen den Willen des Beschuldigten einlegen darf; § 298 II StPO erklärt für dieses Rechtsmittel und das Verfahren die für den Beschuldigten geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar.
Neben diesen drei Vorschriften stehen die Befugnisse des Nebenklägers, die eigenen Regeln folgen und in Feld 7 behandelt werden. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt der Hinweis, dass seine Revision nicht schon deshalb zulässig ist, weil er am Verfahren beteiligt war.
Falle. Die Rechtsmittelschrift des Verteidigers wird als eigenes Rechtsmittel gelesen; sie ist stets ein Rechtsmittel des Angeklagten, mit allen Folgen für Beschwer, Verschlechterungsverbot und Rücknahme.