A-1.7 · Die Beschwer (§ 296 StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Jedes Rechtsmittel setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Das Gesetz sagt es nicht ausdrücklich; es folgt daraus, dass Rechtsmittel der Beseitigung eines Nachteils dienen und nicht der Klärung von Rechtsfragen. Maßgeblich ist die Urteilsformel, nicht das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein.

Für den Angeklagten liegt die Beschwer in jeder ihn belastenden Entscheidung des Tenors: Schuldspruch, Strafe, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln, Einziehung. Beschwert ist er auch dann, wenn er selbst die verhängte Strafe beantragt hatte, denn das Urteil und nicht der Antrag bestimmt seine Rechtsstellung. Nicht dazu gehört die Kosten- und Auslagenentscheidung: Gegen sie eröffnet § 464 III 1 StPO die sofortige Beschwerde, und auf sie allein lässt sich die Revision nicht stützen.

Der Freigesprochene ist nicht beschwert. Sein Rechtsmittel ist unzulässig, auch wenn ihn die Gründe empfindlich treffen — etwa weil das Gericht statt „erwiesenermaßen unschuldig“ nur „aus tatsächlichen Gründen mangels Nachweises“ freispricht oder in den Gründen ausführt, es bleibe ein erheblicher Verdacht. Die Gründe sind kein selbständiger Entscheidungsgegenstand; sie tragen die Formel und werden nicht rechtskräftig.

Die Grenze verläuft dort, wo im Tenor neben dem Freispruch eine belastende Entscheidung steht. Wird der Angeklagte freigesprochen, zugleich aber eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet oder eine Einziehung ausgesprochen, ist er insoweit beschwert und kann sein Rechtsmittel auf diesen Ausspruch beschränken. Umgekehrt beschwert ihn das Einstellungsurteil grundsätzlich nicht, auch wenn er den Freispruch erstrebt: Besteht ein Verfahrenshindernis, ist die Sachentscheidung gerade gesperrt. Beschwert ist er nur dort, wo nach der Verfahrenslage ohne weitere Aufklärung auf Freispruch zu erkennen gewesen wäre — dann geht die Sachentscheidung der Einstellung vor.

Für die Staatsanwaltschaft gilt ein weiterer Begriff. Sie ist auch dann beschwert, wenn das Urteil rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten ergangen ist, weil sie nach § 296 II StPO zu dessen Gunsten anfechten darf. Ihre Beschwer ist die objektive Unrichtigkeit der Entscheidung, nicht ein eigener Nachteil.

Das Landgericht Vogtburg verurteilt Ortwin Buschmann wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzt sie zur Bewährung aus. Bei der Strafzumessung wertet die Kammer zu seinen Lasten, dass er in der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Buschmann ist mit dem Ergebnis zufrieden und legt kein Rechtsmittel ein. Die Staatsanwaltschaft legt Revision ein.

Sie ist beschwert, obwohl das Urteil nicht sie belastet. Nach § 296 II StPO darf sie zugunsten des Beschuldigten anfechten, und ihre Beschwer ist die objektive Unrichtigkeit der Entscheidung. Dass Buschmann den Fehler hinnimmt, ändert daran nichts.

Für ihn selbst fällt die Rechnung nicht anders aus: Ihn beschwert das Urteil ebenfalls, denn die Strafe steht im Tenor. Ob er sie hinnehmen will, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und keine der Zulässigkeit.

Falle. Der Freigesprochene greift die Beweiswürdigung an, weil sie ihn öffentlich belastet — die Revision ist mangels Beschwer unzulässig, gleich wie berechtigt der Einwand ist.

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