§ 333 StPO besteht aus einem Satz: „Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.“ Damit sind drei Gruppen erfasst — erstinstanzliche Urteile der großen Strafkammer, Berufungsurteile der kleinen und der großen Strafkammer und die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte.
Was in der Aufzählung fehlt, ist ebenso wichtig: die Urteile des Amtsgerichts. Gegen sie ist die Berufung eröffnet; die Revision erreicht sie nur über die Sprungrevision des § 335 StPO (dazu A-1.4). Ebenfalls nicht erfasst sind Beschlüsse — sie werden mit der Beschwerde angegriffen, nicht mit der Revision.
Die Vorschrift setzt ein Urteil voraus, und zwar ein wirksam ergangenes. Ein nicht verkündetes Schriftstück ist kein Urteil; ein Nichturteil wird nicht mit der Revision, sondern mit der Feststellung seiner Unwirksamkeit behandelt. Bei einem Berufungsurteil, das die Berufung nach § 329 I StPO verwirft, ist gleichwohl Revision statthaft — es ist ein Urteil.
Neben das angefochtene Urteil tritt § 336 S. 1 StPO: „Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht.“ Damit gelangen Beschlüsse aus dem Zwischenverfahren und aus der Hauptverhandlung mittelbar in die Revision. § 336 S. 2 StPO nimmt aus, was ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
Für die Klausur bedeutet das eine kurze, aber unverzichtbare Eingangsprüfung. Erst wird das angefochtene Urteil bezeichnet — Gericht, Spruchkörper, Datum —, dann folgt § 333 StPO oder § 335 I StPO, und erst danach beginnt die Prüfung der Fristen. Wer diese Reihenfolge umdreht, prüft Fristen für ein Rechtsmittel, das es womöglich gar nicht gibt.
Falle. Die Verwerfung der Berufung durch Beschluss wird mit der Revision angegriffen; gegen einen Beschluss läuft die Beschwerde, nicht die Revision.