§ 335 I StPO eröffnet den Verzicht auf eine Tatsacheninstanz: „Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.“ Praktisch betrifft das die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Wer diesen Weg wählt, gibt die zweite Tatsachenprüfung auf und erhält dafür sofort die reine Rechtskontrolle.
§ 335 II StPO regelt, wer entscheidet: „Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.“ Das ist das Oberlandesgericht, weil die Revision gegen ein Berufungsurteil der kleinen Strafkammer nach § 121 I Nr. 1 Buchst. b GVG dorthin gehört. Über die Sprungrevision entscheidet also nie das Landgericht.
§ 335 III 1 StPO löst die Kollision, wenn ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung einlegt: Solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, wird die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Revision als Berufung behandelt. Der Vorrang der Tatsacheninstanz ist zwingend; ein Wahlrecht hat der Revisionsführer in dieser Lage nicht.
Trotzdem darf er nicht untätig bleiben. § 335 III 2 StPO ordnet an, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung „gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen“ sind (§§ 344 bis 347 StPO). Wer sich darauf verlässt, dass sein Rechtsmittel ohnehin als Berufung läuft, verliert die Revision, falls die Berufung des anderen zurückgenommen wird. Nach § 335 III 3 StPO ist gegen das dann ergehende Berufungsurteil die Revision nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet.
Für die Zulässigkeitsprüfung ergibt sich daraus eine eigene Reihenfolge. Zuerst ist festzustellen, dass gegen das Urteil Berufung zulässig wäre, § 335 I StPO; dann, ob ein anderer Beteiligter Berufung eingelegt hat; erst danach werden die Fristen des § 341 I StPO und der §§ 344, 345 StPO geprüft. Solange die Berufung des anderen in der Welt ist, wird die eigene Revision nicht als Revision geführt — ihre Begründungsfrist läuft gleichwohl. Die Abwägung zwischen beiden Rechtsmitteln und das Verhältnis von Berufung und Revision im Übrigen behandelt Feld 8.
- Ist gegen das Urteil Berufung zulässig?§ 335 I StPO: praktisch die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts
- Hat ein anderer Beteiligter Berufung eingelegt?§ 335 III 1 StPO: Dann wird die Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist
- Trotzdem nicht untätig bleiben§ 335 III 2 StPO: Revisionsanträge und Begründung gleichwohl in Form und Frist anbringen, §§ 344 bis 347 StPO
- Erst danach die Fristen§ 341 I StPO und §§ 344, 345 StPO werden zuletzt geprüft; die Begründungsfrist läuft auch, solange die Revision als Berufung behandelt wird
- Wer entscheidet§ 335 II StPO: das Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1 Buchst. b GVG
Falle. Die Sprungrevision wird eingelegt, obwohl die einzige Angriffslinie eine andere Beweiswürdigung ist — dafür ist sie das falsche Rechtsmittel, weil neue Beweismittel nur in der Berufung zulässig sind, § 323 III StPO.