Das Rubrum steht über dem Antrag und beantwortet vier Fragen: An wen ist die Schrift gerichtet, um welches Verfahren geht es, wer ficht an und was wird angefochten?
Es nennt deshalb das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, mit dem Aktenzeichen, die Bezeichnung der Schrift als Revisionsbegründung, den Angeklagten als Beschwerdeführer, den Verteidiger und das angefochtene Urteil mit Gericht und Verkündungsdatum. Die Angaben entnimmst du dem Sachverhalt. Fehlt das Aktenzeichen dort, setzt du eine Platzhalterangabe ein und erfindest keines.
Adressat ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Das ordnet § 345 I 1 StPO an: Revisionsanträge und Begründung sind bei diesem Gericht anzubringen. Bei einem Urteil einer Strafkammer ist das die Strafkammer des Landgerichts, die entschieden hat.
Das Revisionsgericht ist nicht der Adressat, auch wenn es später entscheidet. Wer die Schrift nur an das Revisionsgericht schickt, wahrt die Frist nur, wenn sie rechtzeitig beim Ausgangsgericht eingeht (A-1.10). In der Klausur richtest du die Schrift deshalb von vornherein an das Ausgangsgericht.
Das Datum ist das des Abfassens und muss innerhalb der Begründungsfrist liegen. In der Klausur fehlt es oft im Sachverhalt, und du wählst ein Datum selbst. Es liegt vor dem Fristende, das du zuvor nach § 43 I StPO berechnet hast.
Fällt das Ende auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, § 43 II StPO. Ein Datum nach dem Fristende ist ein Fehler, weil die Begründung dann verspätet wäre. Gibt es Anhaltspunkte für eine versäumte Frist, gehört ein Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO in die Schrift. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 I 1 StPO nachzuholen, § 45 II 2 StPO.
Der Entwurf der Rechtsanwältin Wibke Lauenroth beginnt so: „An das Landgericht Brunnwitz, Große Strafkammer, Aktenzeichen wie im angefochtenen Urteil. In der Strafsache gegen Jörn Ketterer wegen schweren Raubes begründe ich die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Brunnwitz vom 5. Mai 2026.“ Am Ende steht das Datum 8. Juni 2026.
Das Rubrum richtet sich an das Ausgangsgericht, nennt Verfahren, Beschwerdeführer und angefochtenes Urteil. Das Datum liegt vor dem 12. Juni 2026, dem Ende der Begründungsfrist. So sieht der Kopf einer Begründungsschrift in der Klausur aus.