A-1.19 · Die Revisionsklausur: Aufgabentyp, Bearbeitervermerk und Perspektive (§§ 344, 345 StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Eine Revisionsklausur verlangt je nach Bearbeitervermerk einen von drei Texten. Der erste ist ein Gutachten über die Erfolgsaussicht einer bereits eingelegten Revision. Der zweite ist ein Gutachten, das die Begründung erst vorbereitet. Der dritte ist der Schriftsatz selbst, die Revisionsbegründung nach § 344 StPO und § 345 StPO, meist zusammen mit einem Hilfsgutachten oder einem Begleitschreiben an die Mandantschaft.

Welcher Text gemeint ist, steht allein im Bearbeitervermerk. Du liest ihn vor dem Sachverhalt, weil er entscheidet, ob am Ende ein Gutachten, eine Begründungsschrift oder beides entsteht.

Die Perspektive bestimmt Ziel und Grenzen der Begründung.

Als Verteidiger ficht du das Urteil zugunsten des Angeklagten an. Seine Revision ist durch das Verbot der Schlechterstellung geschützt: Hat nur der Angeklagte Revision eingelegt, dürfen Art und Höhe der Rechtsfolgen nach einer neuen Verhandlung nicht zu seinem Nachteil geändert werden, § 358 II 1 StPO.

Als Staatsanwalt kannst du auch zugunsten des Angeklagten anfechten, § 296 II StPO, und jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann zur Änderung des Urteils zugunsten des Beschuldigten führen, § 301 StPO. Eine Rechtsnorm, die allein zugunsten des Angeklagten gegeben ist, kann die Staatsanwaltschaft nicht für eine Aufhebung zu seinem Nachteil geltend machen, § 339 StPO.

Als Vertreter der Nebenklage bist du an § 400 I StPO gebunden, dazu A-7.12.

Der Sachverhalt besteht aus Auszügen des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteils, oft ergänzt um Angaben der Mandantschaft und um weitere Stücke wie Anklage, Strafbefehl oder ein zweites Protokoll. Jedes Zusatzstück suchst du auf Fehlerquellen ab, etwa auf eine Abweichung zwischen Anklage und Urteil oder auf Förmlichkeiten, die das Protokoll nicht nennt.

Zwei Quellen hältst du streng auseinander. Für die Sachrüge gilt allein, was das Urteil feststellt, denn das Revisionsgericht rekonstruiert die Hauptverhandlung nicht, § 337 I StPO. Für die Verfahrensrüge gelten die Tatsachen, die nach § 344 II 2 StPO vorzutragen sind. Sie ergeben sich aus dem Protokoll und den weiteren Stücken.

Der Bearbeitervermerk lautet: „Prüfen Sie, ob eine Revision der Verurteilten Aussicht auf Erfolg hat. Eine Revisionsschrift ist nicht zu fertigen.“ Das Landgericht Salbrück hat die Gastwirtin Ilka Tragelehn wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Verlangt ist ein Gutachten. Rubrum, Antrag und Unterschrift entfallen, der Text beginnt mit der Zulässigkeit der Revision und endet mit einem Ergebnis über die Erfolgsaussicht.

Läge derselbe Sachverhalt mit dem Vermerk „Fertigen Sie die Revisionsbegründung“ vor, begänne die Arbeit mit dem Rubrum und dem Antrag. Die Zulässigkeit stünde dann im Schriftsatz nur dort, wo eine Frist oder die Wiedereinsetzung ein Problem ist.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema