§ 44 S. 1 StPO eröffnet den Weg zurück: „War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“ Maßgeblich ist das eigene Verschulden des Angeklagten. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm im Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht zugerechnet, solange ihn kein eigenes Mitverschulden trifft — etwa weil er wusste, dass der Verteidiger untätig bleibt. Anders steht es bei Nebenkläger und Privatkläger: Sie müssen sich das Verschulden ihres Anwalts zurechnen lassen.
§ 44 S. 2 StPO enthält eine gesetzliche Vermutung: Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35a S. 1 und 2 StPO, nach § 319 II 3 StPO oder nach § 346 II 3 StPO unterblieben ist. Wer eine versäumte Frist verteidigt, prüft deshalb zuerst das Protokoll auf die Rechtsmittelbelehrung.
Bernward Weseloh wird vom Amtsgericht Narkstedt verurteilt. Er ist nicht verteidigt. Das Protokoll weist die Verkündung des Urteils aus, einen Eintrag über die Belehrung nach § 35a S. 1 StPO enthält es nicht. Weseloh legt erst drei Wochen später Revision ein.
Die Frist des § 341 I StPO ist damit abgelaufen. Nach § 44 S. 2 StPO gilt die Versäumung aber als unverschuldet, wenn die Belehrung unterblieben ist, und ob sie unterblieben ist, sagt hier das Protokoll: Was es nicht ausweist, gilt als nicht geschehen. Auf ein Verschulden kommt es dann nicht mehr an.
Zu tun bleibt, was § 45 StPO verlangt. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses anzubringen, und innerhalb derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen — die Einlegung der Revision, die Weseloh nach drei Wochen bereits vorgenommen hat.
§ 45 I 1 StPO setzt die Antragsfrist: eine Woche nach Wegfall des Hindernisses, bei dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Nach § 45 I 2 StPO genügt es zur Fristwahrung, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über ihn entscheidet. Der Wegfall des Hindernisses tritt ein, sobald der Betroffene erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennen muss, dass er die Frist versäumt hat.
§ 45 II StPO verlangt zweierlei. Nach Satz 1 sind die Tatsachen zur Begründung „bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen“; nach Satz 2 ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen. Beides zusammen heißt: Wer Wiedereinsetzung gegen die versäumte Begründungsfrist begehrt, muss binnen einer Woche zugleich die vollständige Revisionsbegründung einreichen. Ist das geschehen, kann nach § 45 II 3 StPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Entschieden wird nach § 46 I StPO von dem Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung in der Sache berufen gewesen wäre. Die stattgebende Entscheidung ist nach § 46 II StPO unanfechtbar; gegen die verwerfende ist nach § 46 III StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Neben all dem steht § 342 II StPO, wonach die Revision gegen ein Abwesenheitsurteil dadurch gewahrt wird, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags eingelegt und begründet wird.
- Der Maßstab§ 44 S. 1 StPO: ohne Verschulden an der Frist gehindert. Es zählt das eigene Verschulden des Angeklagten; das seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet
- Zuerst das Protokoll auf die Belehrung ansehenfehlt die Rechtsmittelbelehrung, gilt die Versäumung nach § 44 S. 2 StPO als unverschuldet
- Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses§ 45 I 1 StPO, bei dem Gericht, bei dem die Frist zu wahren war; § 45 I 2 StPO lässt auch das entscheidende Gericht genügen
- Glaubhaft machen und nachholen§ 45 II 1 StPO: Tatsachen glaubhaft machen; § 45 II 2 StPO: die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachholen
- Die Entscheidung§ 46 I StPO: das in der Sache berufene Gericht. Stattgabe unanfechtbar, § 46 II StPO; gegen die Verwerfung sofortige Beschwerde, § 46 III StPO
Falle. Der Antrag wird fristgerecht gestellt, die Revisionsbegründung aber erst später nachgereicht — § 45 II 2 StPO verlangt die Nachholung innerhalb der Antragsfrist.