§ 302 I 1 StPO stellt beides nebeneinander: „Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen.“ Beide Erklärungen sind unwiderruflich und bedingungsfeindlich; wer verzichtet hat, kann nicht mehr einlegen, und wer zurückgenommen hat, kann nicht neu einlegen, auch wenn die Frist noch läuft.
§ 302 I 2 StPO enthält eine Sperre, die nach jeder Verständigung zu prüfen ist: „Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.“ Der Grund liegt darin, dass ein im Anschluss an eine Verständigung erklärter Verzicht die Kontrolle gerade dort abschneidet, wo sie am nötigsten ist. Der Ausschluss betrifft nur den Verzicht, nicht die Rücknahme — zurückgenommen werden darf auch nach einer Verständigung.
§ 302 I 3 StPO schützt den Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft: Ein von ihr zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. Die Vorschrift korrespondiert mit § 296 II StPO und verhindert, dass eine einmal eröffnete Chance einseitig wieder genommen wird.
§ 302 II StPO betrifft den Verteidiger: „Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.“ Das ist der Gegensatz zu § 297 StPO, wo er ohne besondere Vollmacht einlegen darf. Die Ermächtigung muss sich auf die konkrete Rücknahme beziehen; eine allgemeine Prozessvollmacht genügt nicht, und eine ohne Ermächtigung erklärte Rücknahme ist unwirksam.
§ 303 S. 1 StPO fügt für die mündliche Verhandlung hinzu, dass die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen kann; § 303 S. 2 StPO nimmt den Nebenkläger aus — dessen Zustimmung braucht der Angeklagte nicht. Für das Revisionsverfahren wird das bedeutsam, sobald nach § 349 V StPO durch Urteil entschieden wird und die Hauptverhandlung nach § 351 I StPO mit dem Vortrag des Berichterstatters begonnen hat. Die §§ 302, 303 StPO gelten für jedes Rechtsmittel; ihre Anwendung auf die Berufung, insbesondere die Teilrücknahme, behandelt Feld 8.
Falle. Nach einer Verständigung wird in der Sitzung „Rechtsmittelverzicht“ erklärt und protokolliert; er ist nach § 302 I 2 StPO unwirksam, und die Frist läuft weiter.