§ 344 I StPO verlangt zweierlei: „Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.“ Zwei Angaben also — der Umfang der Anfechtung und der Aufhebungsantrag — und dazu die Begründung, deren Anforderungen Absatz 2 regelt.
An die Fassung des Antrags werden keine strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass sich aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird; ein förmlich formulierter Antrag ist nicht erforderlich. Wer nichts weiter sagt als „ich lege Revision ein und rüge die Verletzung sachlichen Rechts“, hat den unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt — das Urteil gilt als insgesamt angefochten.
Der übliche Wortlaut lautet gleichwohl vollständig: „Es wird beantragt, das Urteil des Landgerichts vom … mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.“ Der Zusatz „mit den zugrunde liegenden Feststellungen“ nimmt § 353 II StPO auf, die Zurückverweisung an eine andere Kammer § 354 II 1 StPO.
Der Antrag hat eine Wirkung, die über die Höflichkeitsform hinausgeht: § 352 I StPO bestimmt, dass der Prüfung des Revisionsgerichts „nur die gestellten Revisionsanträge“ unterliegen und, soweit die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird, nur die bei Anbringung der Anträge bezeichneten Tatsachen. Der Antrag zieht damit die äußere Grenze der Prüfung.
§ 352 II StPO entschärft die Lage bei der Begründung: „Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.“ Eine falsche rechtliche Bewertung schadet also nicht — falscher oder lückenhafter Tatsachenvortrag zu einer Verfahrensrüge dagegen schon, denn der Vortrag nach § 344 II 2 StPO ist keine weitere Begründung, sondern Voraussetzung der Zulässigkeit.
Falle. Der Antrag lautet allein auf Freispruch; das Revisionsgericht spricht nach § 354 I StPO nur ausnahmsweise selbst frei, der Regelantrag lautet deshalb auf Aufhebung und Zurückverweisung. Die zweite Falle ist der zu eng gefasste Antrag: Er kann als Beschränkung der Revision gelesen werden.
Neben dem Regelantrag kommen drei Fassungen vor. Die Aufhebung mit Zurückverweisung bleibt der Regelfall, § 354 II 1 StPO.
Die Aufhebung mit Freispruch lautet: „Es wird beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.“ Sie setzt voraus, dass die Feststellungen den Freispruch tragen und weitere tatsächliche Erörterungen ausscheiden, § 354 I StPO.
Die Aufhebung mit Einstellung kommt in Betracht, wenn ein Verfahrenshindernis besteht und ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Einstellung zu erkennen ist, ebenfalls nach § 354 I StPO.
Ist unsicher, ob das Revisionsgericht ohne weitere tatsächliche Erörterungen freisprechen oder einstellen kann, stellst du den weitergehenden Antrag und hilfsweise den Regelantrag. Er lautet dann auf Aufhebung und Freispruch, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.
Der Hilfsantrag deckt den Fall, dass das Revisionsgericht die Voraussetzungen des § 354 I StPO verneint. Fehlt er, bleibt der Antrag auf einen Ausspruch gerichtet, den das Gericht nur ausnahmsweise trifft, und der Regelfall des § 354 II 1 StPO ist im Antrag nicht ausgesprochen.