Die Selbsttötung ist tatbestandslos; § 212 I StGB verlangt die Tötung eines anderen Menschen. Daraus folgt mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat die Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe. § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 für nichtig erklärt worden; er steht weiter im Gesetz, ist aber nicht anwendbar. Ein Verweis auf ihn ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Die Weiche ist deshalb die Tatherrschaft über den letzten, unmittelbar zum Tode führenden Akt. Führt das Opfer ihn selbst aus, liegt eine eigenverantwortliche Selbsttötung vor und jede Beteiligung ist straflos; führt ihn ein anderer aus, kommt § 216 I StGB in Betracht (siehe A-5.6). Voraussetzung der Straflosigkeit ist allerdings die Eigenverantwortlichkeit des Sterbewilligen — sie fehlt bei Willensmängeln, bei fehlender Einsichtsfähigkeit und bei einer Zwangslage; dann ist der Hintermann mittelbarer Täter (siehe A-1.3).
Beim einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord wird derselbe Maßstab angelegt: Wer das gemeinsame Geschehen so gestaltet, dass er den Tod des anderen beherrscht, tötet; wer nur einen Beitrag zu einem vom anderen beherrschten Geschehen leistet, ist straflos beteiligt. Eine Sonderfrage schließt an: Setzt nach dem Suizidversuch die Bewusstlosigkeit ein, kann eine Garantenstellung Rettungspflichten begründen; nach der neueren Linie wirkt der frei verantwortlich gebildete Sterbewille jedoch fort, und eine Strafbarkeit aus §§ 212, 13 I StGB oder § 323c I StGB scheidet aus.
Der Behandlungsabbruch ist keine Tötung, wenn er dem Willen des Patienten entspricht — und zwar unabhängig davon, ob er durch Unterlassen, Begrenzen oder aktives Beenden einer begonnenen Maßnahme erfolgt. Maßgeblich ist der Patientenwille; er wird der Patientenverfügung entnommen, die seit dem 1. Januar 2023 in § 1827 BGB geregelt ist — die früher übliche Zitierung des § 1901a BGB ist überholt, ebenso die Betreuungsvorschriften, die nunmehr in §§ 1814 ff. BGB stehen. Fehlt eine Verfügung, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln; die Akte muss dazu Anknüpfungstatsachen hergeben. Von alledem streng zu trennen ist die gezielte Lebensverkürzung durch ein Mittel, das nicht der Leidensminderung dient: Sie bleibt § 216 I StGB.
Falle. Der Behandlungsabbruch wird als Unterlassen konstruiert, weil ein Abschalten aktiv erscheint — die Abgrenzung von Tun und Unterlassen entscheidet hier nichts; entscheidend ist der Patientenwille.