A-5.9 · Fahrlässigkeitsdelikte im Schuldspruch (§§ 222, 229 StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 222 StGB bedroht, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht; § 229 StGB bedroht, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Beide Tatbestände sind schlicht gebaut; ihre Prüfungsdogmatik — Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit, objektive Zurechnung, Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang — steht in Feld 2 (siehe A-2.16 und A-2.17). Für dieses Feld zählt, was sie im Schuldspruch bewirken.

Der Erfolg des § 229 StGB ist derselbe wie bei § 223 I StGB oder bei § 340 I, III StGB; auf die Schwere der Verletzung kommt es nicht an. Drei Felder tragen die Praxis: Aufsichtspflichtverletzungen — der Halter eines gefährlichen Hundes, die Aufsicht über Kinder —, Sorgfaltspflichtverletzungen im Straßenverkehr und Behandlungsfehler von Ärzten und Pflegekräften. Für jedes ist die verletzte Sorgfaltsnorm zu benennen: die Vorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung, die Unfallverhütungsvorschrift, der medizinische Standard.

Prozessual ist § 229 StGB ein relatives Antragsdelikt: § 230 I 1 StGB verlangt den Strafantrag, lässt aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung genügen. In der Abschlussverfügung ist das ein Pflichtpunkt — fehlt der Antrag, muss die Verfügung sagen, ob das besondere öffentliche Interesse bejaht wird; wird es verneint, ergeht Einstellung nach § 170 II 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses, und die Verweisung auf den Privatklageweg nach § 374 I Nr. 4 StPO liegt nahe. § 222 StGB ist dagegen von Amts wegen zu verfolgen.

Konkurrenzrechtlich ist § 222 StGB ein Auffangtatbestand, der regelmäßig verdrängt wird: durch § 227 I StGB, durch § 251 StGB und durch § 315d V StGB, jeweils als lex specialis (siehe A-4.6). Er bleibt aber stehen, wo die Erfolgsqualifikation an ihren eigenen Voraussetzungen scheitert — etwa am Gefahrzusammenhang. Und er trägt den Schuldspruch allein, wenn der Tötungsvorsatz nicht zu beweisen ist; das ist der praktisch häufigste Weg, auf dem ein Tötungsdelikt in der Akte endet.

Falle. Bei mehreren Verletzten wird eine einzige fahrlässige Körperverletzung tenoriert — jeder Verletzte ist eine eigene Rechtsgutsverletzung; es liegt gleichartige Tateinheit vor (siehe A-4.1).

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema