Habgier ist das rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis — ein ungezügeltes, sittlich anstößiges Gewinnstreben, das über die bloße Bereicherungsabsicht hinausgeht. Nach der Tätervorstellung muss die Tötung das Vermögen unmittelbar vermehren oder eine Aussicht darauf begründen. Erfasst sind auch das Ersparen von Aufwendungen und die Sicherung einer Tatbeute; auf einen nennenswerten oder dauerhaften Umfang der Vermögensmehrung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob das Ziel erreichbar war — es genügt die Absicht. Treten Begleitmotive hinzu, muss die Habgier tatbeherrschend und bewusstseinsdominant gewesen sein; das ist festzustellen und nicht zu unterstellen.
Sonst niedrige Beweggründe ist ein Auffangmerkmal und deshalb erst zu prüfen, wenn Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier verneint sind. Niedrig ist ein Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Umstände; die brauchbarste Orientierungshilfe ist das Verhältnis von Anlass und Folgen der Tat.
Bei den häufigsten Motivlagen — Eifersucht, Verärgerung, Zorn, Hass, Rachsucht — genügt das Motiv als solches nicht. Verlangt ist zusätzlich, dass es von einer dominierenden, besonders niedrigen Tätergesinnung getragen war, die jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt. Wo die Eifersucht auf einer realen Kränkung beruht oder der Zorn an ein vorangegangenes Verhalten des Opfers anknüpft, scheidet das Merkmal regelmäßig aus. Bei Taten, die auf besonderen kulturellen oder familiären Wertvorstellungen beruhen, ist der Maßstab die Rechtsordnung des Tatorts; dass der Täter seine Vorstellungen für berechtigt hielt, ist eine Frage des subjektiven Elements.
Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt, die den Beweggrund als niedrig erscheinen lassen, und dass er die Bedeutung seiner Motive in groben Zügen erfasst. Fehlt ihm dazu wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung oder wegen affektiver Erregung die Fähigkeit, entfällt das Merkmal. Insoweit kommt es in der Akte auf ein Sachverständigengutachten an.
Falle. Der niedrige Beweggrund wird als Wertungssatz behauptet — verlangt ist eine offengelegte Gesamtwürdigung, die Anlass, Motivlage und Folgen gegeneinanderstellt.