Die beiden Zahlen des Kreditsicherungsrechts werden ständig vertauscht, und wer sie vertauscht, rechnet falsch.
110 Prozent ist die Deckungsgrenze. Enthält eine formularmäßig bestellte, revolvierende Globalsicherheit keine oder eine unangemessene Deckungsgrenze, liegt sie — bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände — bei 110 Prozent der gesicherten Forderungen. Die zehn Prozent decken Verwaltung und Verwertung.
150 Prozent ist die Bewertungsgrenze: Der Freigabeanspruch entsteht regelmäßig, wenn der Schätzwert des Sicherungsguts 150 Prozent der gesicherten Forderungen erreicht. Vom Schätzwert zum realisierbaren Wert führt § 237 S. 1 BGB — mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Die beiden Prozentzahlen gehen nicht ineinander auf: 110 Prozent, bezogen auf den realisierbaren Wert, entsprechen einem Schätzwert von 165 Prozent der Forderungen und nicht von 150. Beide Zahlen stammen aus den Leitsätzen des Großen Senats (BGHZ 137, 212). Gerechnet wird im Folgenden mit den 110 Prozent: Sie sind die Deckungsgrenze, an der sich der Überhang bemisst.
Ein Warenlager mit einem Schätzwert von 900.000 € sichert einen Kredit, von dem 400.000 € offen sind.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Schätzwert des Lagers | 900.000 € | |
| realisierbarer Wert | 900.000 € × 2/3 | 600.000 € |
| gesicherte Forderung | 400.000 € | |
| Deckungsgrenze | 400.000 € × 110 % | 440.000 € |
| Überhang | 600.000 € − 440.000 € | 160.000 € |
Freizugeben ist also Sicherungsgut im realisierbaren Wert von 160.000 €, das sind 240.000 € Schätzwert. Welche Stücke er freigibt, wählt der Sicherungsnehmer.