A-5.8 · § 221 StGB — Aussetzung

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 221 I StGB kennt zwei Begehungsformen. Nach Nummer 1 versetzt der Täter einen Menschen in eine hilflose Lage; nach Nummer 2 lässt er ihn in einer hilflosen Lage im Stich, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist. Beide verlangen als Erfolg, dass das Opfer dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird. Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; Absatz 1 ist ein Vergehen, dessen Versuch nicht strafbar ist.

Die Nummer 1 erfasst zwei Wege: die Veränderung des Aufenthaltsorts durch Gewalt, Drohung oder Täuschung — und die bloße Wegnahme der zum Schutz erforderlichen Hilfsmittel ohne räumliche Veränderung. Die Nummer 2 ist ein echtes Unterlassungsdelikt und verlangt eine Obhuts- oder Beistandspflicht nach Garantengrundsätzen; klausurträchtig sind die Ingerenz und die Übernahme einer Obhutspflicht kraft besonderer Amtsträgerstellung (siehe A-2.13).

Hilflos ist, wer sich gegen Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit nur noch mit fremder Hilfe schützen kann. Für die konkrete Gefahr genügt eine feststellbare Erhöhung einer bereits bestehenden Gefahr; ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich. Die schwere Gesundheitsschädigung meint Folgen, die denen des § 226 StGB nahekommen, ohne dessen Aufzählung erfüllen zu müssen, ferner das Verfallen in eine ernste, langwierige Krankheit oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz, der auch die Gefährdung erfassen muss.

§ 221 II Nr. 1 StGB macht die Tat gegen ein eigenes Kind oder eine zur Erziehung oder Betreuung anvertraute Person zum Verbrechen; § 221 II Nr. 2 StGB und § 221 III StGB sind Erfolgsqualifikationen, für die über § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit genügt. Konkurrenzrechtlich ist die Falle bekannt: Hat der Täter hinsichtlich des Todes Vorsatz, tritt § 221 StGB hinter §§ 212, 13 I StGB zurück. Weil § 221 I Nr. 2 StGB ein echtes, §§ 212, 13 I StGB dagegen ein unechtes Unterlassungsdelikt ist, kann der Strafrahmen des verdrängenden Delikts niedriger liegen; das zurücktretende Delikt entfaltet dann eine Sperrwirkung, soweit es den höheren Strafrahmen aufweist. Das gehört unter „Strafe“, nicht in den Tatbestand.

Falle. Der Versuch der Aussetzung nach Absatz 1 wird geprüft — er ist nicht mit Strafe bedroht; strafbar ist nach § 23 I StGB nur der Versuch der Verbrechenstatbestände der Absätze 2 und 3.

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