Die Klammerwirkung ist der einzige Weg, auf dem zwei an sich selbstständige Taten doch zu einer Tat werden. Ihre Voraussetzungen sind schmal: Zwei für sich genommen selbstständige Handlungen stehen jeweils mit einem dritten Delikt — regelmäßig einem Dauerdelikt — in Tateinheit; über dieses dritte Delikt werden sie miteinander verbunden. Nicht ausreichend ist, dass beide Taten zeitlich in das Dauerdelikt fallen; jede von ihnen muss mit ihm ihrerseits eine Ausführungshandlung teilen.
Ein Dauerdelikt verbindet zwei ansonsten selbständige Taten zur Tateinheit, wenn seine Ausführungshandlung sich mit den Ausführungshandlungen beider überschneidet und das Dauerdelikt in seinem Unrechtsgehalt beiden mindestens gleichwertig ist.
Zwei Voraussetzungen also, und beide werden übersehen. Die erste ist eine Frage der Handlung, nicht der Zeit: Bloße Gleichzeitigkeit klammert nicht, verlangt ist eine Überschneidung der Ausführungshandlungen.
Die zweite ist eine Frage des Gewichts: Die Klammer zerbricht, wenn das Dauerdelikt die verbundenen Taten an Unrechtsgehalt deutlich unterschreitet. Ein Vergehen klammert keine zwei Verbrechen zusammen.
Die zweite Voraussetzung ist ein Wertungsvorbehalt. Die Klammer trägt nur, wenn das verklammernde Delikt nicht deutlich leichter wiegt als beide verklammerten Taten. Wiegt wenigstens eine der beiden nicht schwerer als das Dauerdelikt, bleibt die Klammer erhalten; wiegen beide erheblich schwerer, zerreißt sie, und die Klammertat wird auf die beiden Taten aufgeteilt. Der Grund ist einfach: Ein Vergehen darf zwei Verbrechen nicht zu einer Tat und damit zu einer einzigen Strafe zusammenziehen.
In der Aktenklausur ist der Prüfungsauftrag deshalb zweistufig. Zuerst: Gibt es ein Dauerdelikt, das beide Taten überspannt? In Betracht kommen § 316 I StGB bei zwei Delikten während derselben Fahrt, § 239 I StGB bei zwei Taten am festgehaltenen Opfer, § 123 I StGB bei zwei Taten im widerrechtlich betretenen Raum und der unerlaubte Waffenbesitz. Dann: Wie verhalten sich die Unrechtsgehalte? Diese Abwägung ist auszuschreiben; sie entscheidet über eine oder zwei Taten und damit über die Gesamtstrafe.
In Wiesenhoop sperrt der Beschuldigte den Geschädigten für sechs Stunden in einer Garage ein. In der ersten Stunde nötigt er ihn zur Unterschrift unter ein Schuldanerkenntnis; in der fünften hebt er dessen am Boden liegendes Mobiltelefon auf und wirft es gegen die Wand, so dass es unbrauchbar wird.
Der Entwurf nimmt zwei Taten an: Zwischen der Nötigung und der Sachbeschädigung lägen vier Stunden.
Die Klammerwirkung ist der einzige Weg, auf dem zwei an sich selbstständige Taten doch zu einer Tat werden. Zwei Voraussetzungen: Die Ausführungshandlung eines Dauerdelikts muss sich mit beiden überschneiden — die Freiheitsberaubung nach § 239 I StGB tut das über die gesamten sechs Stunden —, und das verklammernde Delikt darf nicht deutlich leichter wiegen als beide verklammerten Taten. Auch das geht hier auf: § 239 I StGB droht bis zu fünf Jahre an, § 240 I StGB bis zu drei und § 303 I StGB bis zu zwei.
Die praktische Bedeutung liegt jenseits der Strafzumessung. Die verklammerte Tat ist auch prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO: Wird sie abgeurteilt, ist die Strafklage für beide Einzelgeschehen verbraucht. Wer hier falsch trennt, verliert mehr als eine Zahl im Tenor.
Die praktische Bedeutung liegt im Verhältnis zur Rechtskraft. Die verklammerte Tat ist auch prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO; wird sie abgeurteilt, ist die Strafklage für beide Einzelgeschehen verbraucht (siehe A-4.12). Das macht die Klammerfrage zu einer der wenigen Konkurrenzfragen, die auch die Verteidigung aus eigenem Interesse aufwerfen wird.
Falle. Die Klammerwirkung wird bejaht, weil beide Taten „während“ der Trunkenheitsfahrt begangen wurden — verlangt ist eine Überschneidung der Ausführungshandlungen mit dem Dauerdelikt, nicht bloße Gleichzeitigkeit.