Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung — mehrere gleichartige Einzelakte, durch einen Gesamtvorsatz zu einer einzigen Tat verbunden — ist aufgegeben. Der Große Senat für Strafsachen hat sie 1994 im Grundsatz verworfen (BGHSt 40, 138), weil sie den Angeklagten um die Möglichkeit brachte, sich gegen den einzelnen Vorwurf zu verteidigen, und weil sie über die Rechtskraft ganze Serien verbrauchte. Wer sie noch anwendet, arbeitet mit einer Kategorie, die es nicht mehr gibt.
Die Folge ist unbequem und examensrelevant: Jede einzelne Tat einer Serie ist gesondert festzustellen. Für jeden Fall braucht das Urteil Zeit, Ort, Tatobjekt, Schadenshöhe und den Vorsatz; die Formel, es sei „in einer Vielzahl von Fällen“ so verfahren worden, trägt keinen Schuldspruch. In der Abschlussverfügung heißt das: so viele Taten im Anklagesatz, wie sich individualisieren lassen — und für den Rest die Beschränkung nach § 154 StPO oder § 154a StPO.
Die zweite Seite derselben Medaille ist die Zäsur. Fasst der Täter während eines Dauerdelikts nach einem zwischenzeitlichen Ereignis einen neuen Tatentschluss, so wird die rechtliche Handlungseinheit aufgehoben; das davor und das danach Verwirklichte stehen in Tatmehrheit. Der Standardfall ist § 316 I StGB: Die zunächst fahrlässige Trunkenheitsfahrt endet mit einem unbeabsichtigten Unfall; der Entschluss zur Weiterfahrt ist ein neuer, und die anschließende Fahrt ist eine zweite, nunmehr vorsätzliche Tat, tateinheitlich mit § 142 I Nr. 1 StGB (siehe A-7.11). Kurze Unterbrechungen bei gleichbleibendem Fahrtziel heben die Einheit dagegen nicht auf.
In Lohmstedt fährt der Beschuldigte mit 1,8 Promille los. Nach zehn Kilometern stößt er gegen einen Bordstein, hält an, steigt aus, sieht sich den Schaden an seinem Reifen an und entschließt sich, trotz allem weiterzufahren. Nach weiteren fünf Kilometern wird er kontrolliert.
Der Entwurf klagt eine Trunkenheitsfahrt an: Es sei dieselbe Fahrt gewesen.
Fasst der Täter während eines Dauerdelikts nach einem zwischenzeitlichen Ereignis einen neuen Tatentschluss, wird die rechtliche Handlungseinheit aufgehoben. Nicht der Zusammenstoß unterbricht, sondern der nach ihm neu gefasste Wille zur Weiterfahrt. Es liegen zwei Taten des § 316 I StGB in Tatmehrheit vor.
Die Zäsurfrage ist keine Feinheit, sondern die Abgrenzung zwischen einer Einzelstrafe und einer Gesamtstrafe. Sie wird an den Zeitangaben und am Vorstellungsbild entschieden, und beides muss die Akte hergeben: Was hat der Fahrer nach dem Anstoß getan, wie lange hat er gehalten, was hat er wahrgenommen? Ohne Feststellungen dazu bleibt es bei einer Tat, weil die Zäsur nicht bewiesen ist; das ist für den Angeklagten regelmäßig günstiger.
Falle. Die Zäsur wird an das Ereignis geknüpft statt an den Entschluss — nicht der Unfall unterbricht, sondern der nach ihm neu gefasste Wille zur Weiterfahrt.