- Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?beide schließen einander aus; fehlen die Voraussetzungen der Einheit, liegt denknotwendig Mehrheit vor. Für die Tateinheit genügt Teilidentität der Ausführungshandlung
- Welche Tatbestände fallen im Wege der Gesetzeskonkurrenz weg?durch Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion, mitbestrafte Vor- oder Nachtat
- Die verbliebenen Delikte werden nach dem Ergebnis der ersten Stufe in Tateinheit oder Tatmehrheit gesetztdaraus folgt der Schuldspruch
- verdrängte Delikte — erscheinen nicht
- tateinheitlich verwirklichte — werden mit „in Tateinheit mit“ verbunden
- tatmehrheitlich verwirklichte — ergeben je eine Einzelstrafe
§ 52 I StGB ordnet an: Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt; nach § 52 II 1 StGB wird sie dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung entnommen und darf nach § 52 II 2 StGB nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. § 53 I StGB ordnet für den anderen Fall an: Wer mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, gegen den wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Beide Vorschriften setzen eine Frage als beantwortet voraus, die im Gesetz nicht steht — wie viele Handlungen vorliegen.
Die Prüfung läuft deshalb in drei Stufen, und sie läuft immer in dieser Reihenfolge. Erste Stufe: Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor? Beide schließen einander aus; fehlen die Voraussetzungen der Einheit, liegt denknotwendig Mehrheit vor. Zweite Stufe: Welche Tatbestände fallen im Wege der Gesetzeskonkurrenz weg — durch Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion, mitbestrafte Vor- oder Nachtat? Dritte Stufe: Die verbliebenen Delikte werden nach dem Ergebnis der ersten Stufe in Tateinheit oder Tatmehrheit gesetzt.
Für die Tateinheit genügt Teilidentität der Ausführungshandlung. Die Tathandlungen müssen nicht kongruent sein; es reicht ein Teilakt, der beide Tatbestände zugleich verwirklicht. Die Überschneidung darf auch zwischen Vollendung und Beendigung eines Delikts liegen — der Grund, aus dem eine bereits vollendete Tat noch mit einem später hinzutretenden Delikt zusammentreffen kann. Tateinheit ist ungleichartig, wenn verschiedene Strafgesetze verletzt sind, und gleichartig, wenn dasselbe Gesetz mehrfach verletzt ist; die gleichartige Tateinheit ist kein Schönheitsfehler, sondern die Form, in der die Zahl der Verletzten in den Schuldspruch kommt.
In Sompelried öffnet der Beschuldigte in einer Nacht nacheinander drei nebeneinander geparkte Fahrzeuge und entwendet aus jedem das Navigationsgerät. Zwischen den Zugriffen liegen jeweils wenige Minuten; gefasst hat er den Entschluss, „die Reihe durchzugehen“, vor dem ersten Fahrzeug.
Der Entwurf nimmt eine Tat an: Es sei ein einheitlicher Entschluss gewesen, in einer Nacht und auf demselben Parkplatz.
Die erste Stufe ist übersprungen worden, und ohne sie lässt sich die Konkurrenzform nicht bestimmen. Gefragt ist zuerst, wie viele Handlungen vorliegen. Jedes Aufbrechen beruht auf einer eigenen Willensbetätigung; ein einheitlicher Gesamtvorsatz verbindet sie nicht — die fortgesetzte Handlung ist aufgegeben. Es liegen drei Handlungen vor, also Handlungsmehrheit nach § 53 I StGB.
Der Ertrag ist der Schuldspruch: drei Taten im Anklagesatz und im Tenor, drei Einzelstrafen und daraus eine Gesamtstrafe. Und für jede der drei braucht das Urteil eigene Feststellungen — Zeit, Fahrzeug, entwendeter Gegenstand, Wert.
Der Ertrag ist der Schuldspruch. Aus der Konkurrenzlage folgt die Zahl der Taten im Anklagesatz und im Tenor, die Bezeichnung jeder Tat und die Liste der angewendeten Vorschriften. Verdrängte Delikte erscheinen nicht; tateinheitlich verwirklichte werden mit „in Tateinheit mit“ verbunden; tatmehrheitlich verwirklichte ergeben je eine Einzelstrafe. Wo die Form der Gesetzeskonkurrenz zweifelhaft bleibt, ist die neutrale Aussage, das Delikt trete zurück, zulässig und spart Zeit — die Konkurrenzform wird benannt, wenn sie sicher ist, sonst genügt das Ergebnis.
Falle. Die Konkurrenzen werden am Ende in einem Satz abgehandelt, obwohl die erste Stufe gar nicht geprüft wurde — wer nicht sagt, wie viele Handlungen vorliegen, kann die Konkurrenzform nicht bestimmen.