Von einer Handlung im natürlichen Sinn spricht man, wenn eine Ausführungshandlung auf einer Willensbetätigung beruht; dass dabei mehrere Unrechtserfolge eintreten, ändert daran nichts. Daneben tritt die tatbestandliche (rechtliche) Handlungseinheit: Der gesetzliche Tatbestand selbst setzt mehrere Handlungen im natürlichen Sinn voraus und wertet sie wegen ihres rechtlich-sozialen Sinnzusammenhangs als eine.
Drei Untergruppen sind zu unterscheiden. Mehraktige Delikte verlangen zwei aufeinander bezogene, zeitlich auseinanderfallende Handlungen — § 239a I StGB das Sichbemächtigen und das Ausnutzen der Bemächtigungslage, § 252 StGB die Vortat und den Einsatz des Nötigungsmittels. Zusammengesetzte Delikte verschmelzen zwei selbstständige Tatbestände zu einem: § 249 I StGB verbindet Nötigung und Wegnahme, weshalb §§ 240, 242 StGB in ihm aufgehen. Dauerdelikte halten einen rechtswidrigen Zustand aufrecht; § 316 I StGB, § 239 I StGB und § 123 I StGB in der Variante des unbefugten Verweilens sind die Beispiele, mit denen in der Akte zu rechnen ist. Solange das Dauerdelikt läuft, bildet es eine Tat, und alles, was mit ihm zeitlich und sachlich überschneidend verwirklicht wird, steht zu ihm in Tateinheit.
Eine vierte Erscheinungsform ist die Bewertungseinheit: Mehrere Einzelakte werden zusammengefasst, weil der Tatbestand einen einheitlichen Güterumsatz erfasst — die Handelsdelikte des Betäubungsmittel- und Cannabisrechts sind der Standardfall. Sie ist kein Unterfall der natürlichen Handlungseinheit; sie folgt aus der Auslegung des jeweiligen Tatbestands.
In Plelterhausen sperrt der Beschuldigte den Geschädigten für zwei Tage in einem Kellerraum ein. Am ersten Abend schlägt er ihn, am zweiten Morgen nimmt er ihm die Armbanduhr ab, und während der ganzen Zeit hält er ihn eingeschlossen.
Der Entwurf nimmt drei Taten an: Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Diebstahl seien nacheinander begangen worden.
Das Dauerdelikt ist eine tatbestandliche Handlungseinheit: § 239 I StGB fasst die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu einer Handlung im Rechtssinn zusammen, vom Einsperren bis zur Freilassung. Für die Tateinheit genügt danach Teilidentität der Ausführungshandlungen. Dass Schlag und Wegnahme in die Zeit der Freiheitsentziehung fallen, reicht dafür aber nicht: Sie überschneiden sich mit ihr nur, wenn sie zugleich dazu dienen, den Geschädigten eingesperrt zu halten. Das ist festzustellen.
Ob aus allen drei Delikten eine Tat wird, entscheidet danach die Klammerwirkung: Das Dauerdelikt verbindet zwei Taten, die untereinander selbstständig wären, nur, wenn es nicht deutlich leichter wiegt als beide. Zu prüfen ist deshalb in drei Schritten: das Dauerdelikt als Handlungseinheit, die Überschneidung der Ausführungshandlungen, dann sein Gewicht im Verhältnis zu den verklammerten Taten.
Praktisch am wichtigsten ist die Anwendung auf § 267 I StGB. Wer eine Urkunde herstellt oder verfälscht und sie später gebraucht, begeht eine einzige Tat im Rechtssinn, wenn er bereits beim Herstellen eine ganz bestimmte Verwendung im Auge hatte; die Tat wird dann erst mit dem Gebrauchmachen beendet. War die Verwendung nur in allgemeinen Umrissen geplant oder wird der Gebrauchsentschluss neu gefasst, liegt Tatmehrheit vor (siehe A-8.3). Die Feststellung, die das Urteil dafür tragen muss, ist eine über das Vorstellungsbild im Zeitpunkt des Herstellens — und sie wirkt über den Schuldspruch hinaus auf den Verjährungsbeginn, weil die Verjährung mit der Beendigung anläuft.
Falle. Aus der Dauerdeliktseigenschaft wird geschlossen, alles während der Fahrt oder während der Freiheitsberaubung Begangene stehe automatisch in Tateinheit — erforderlich bleibt eine Überschneidung der Ausführungshandlungen, nicht bloße Gleichzeitigkeit.