Die natürliche Handlungseinheit ist keine gesetzliche Kategorie, sondern eine Zurechnungsfigur der Rechtsprechung: Mehrere Handlungen bilden eine Tat, wenn sie bei natürlicher Betrachtung aus der Sicht eines Dritten einen einheitlichen, zusammengehörenden Geschehensablauf darstellen, sodass eine getrennte Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich auseinanderreißen würde.
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen sind und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen.
Drei Merkmale also, und alle drei sind festzustellen: einheitlicher Wille, enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, äußere Erkennbarkeit als ein Tun.
Die Kehrseite ist die Grenze, an der die Figur missbraucht wird: Eine bloße Gleichartigkeit der Taten und ein gleichbleibender Gesamtvorsatz genügen nicht. Wer eine Serie über Wochen zu einer Tat zusammenzieht, wendet die aufgegebene fortgesetzte Handlung unter anderem Namen an.
Die drei Merkmale — einheitlicher Wille, enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, äußere Erkennbarkeit als ein Tun — sind kumulativ. Der Grundfall sind im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen; dort kommen zwei Untergruppen vor. Bei der sukzessiven Tatbestandsverwirklichung wird ein Erfolg schrittweise herbeigeführt — die Serie von Schlägen, die eine Körperverletzung ergibt. Bei der iterativen Verwirklichung tritt der Erfolg mehrfach ein, aber in unmittelbarem Zusammenhang — die drei Griffe in dieselbe Kasse.
Die Rechtsprechung hat die Figur über gleichartige Verhaltensweisen hinaus erweitert: Auch verschiedenartige Straftatbestände können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn ihre Verwirklichung von einem einheitlichen Willen getragen wird und ohne Zäsur in engstem räumlich-zeitlichem Zusammenhang steht. Die Referenzlage ist der durchgehende Fluchtwille, unter dem eine Reihe verschiedener Delikte begangen wird: mehrere Eingriffe in den Straßenverkehr innerhalb einer Verfolgungsfahrt bilden dann eine Tat (siehe A-7.17), ebenso die Gefährdung mehrerer Personen innerhalb einer Trunkenheitsfahrt (siehe A-7.16). Auch der Überfall, bei dem nacheinander mehrere Anwesende beraubt werden, ist eine Tat. Eine Grenze zieht die Rechtsprechung bei höchstpersönlichen Rechtsgütern: Richten sich die Einzelakte gegen Leben, Körper oder Freiheit verschiedener Personen, scheidet die natürliche Handlungseinheit in der Regel aus; anders nur, wenn die Angriffe so eng zusammenhängen, dass sie sich nicht sinnvoll trennen lassen.
In Bredenhorst reißt der Beschuldigte einer Passantin die Handtasche von der Schulter; als sie festhält, schlägt er ihr ins Gesicht, entreißt ihr die Tasche und stößt sie im Weglaufen gegen eine Hauswand. Der ganze Vorgang dauert keine halbe Minute.
Der Entwurf nimmt drei Taten an, weil drei verschiedene Straftatbestände verwirklicht seien.
Die natürliche Handlungseinheit ist nicht auf gleichartige Verhaltensweisen beschränkt. Die Rechtsprechung hat die Figur erweitert: Auch verschiedenartige Tatbestände können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn ihre Verwirklichung von einem einheitlichen Willen getragen ist und die Einzelakte in engstem räumlich-zeitlichem Zusammenhang stehen. Beides liegt hier vor.
Zu prüfen sind damit § 249 I StGB und § 223 StGB in Tateinheit, § 52 StGB. Was das Urteil dafür braucht, sind die Zeitangaben und die Motivlage — dass der Beschuldigte denselben Willen durchgehalten hat und zwischen den Akten keine Unterbrechung lag, die den Handlungsfluss zerschnitten hätte.
Für die Akte ist das eine Frage an die Zeitangaben und an die Motivlage. Das Urteil muss tragen, dass der Täter denselben Willen durchgehalten hat und dass zwischen den Akten keine Unterbrechung lag, die den Handlungsentschluss neu erforderlich machte. Fehlen dazu Feststellungen, ist der Zusammenhang nicht belegt — und dann bleibt es bei Tatmehrheit, mit allen Folgen für Einzelstrafen und Anklagesatz. Wo umgekehrt schon eine Handlung im natürlichen Sinn oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, wird die natürliche Handlungseinheit nicht mehr gebraucht; sie ist der Auffang, nicht der Einstieg.
Falle. Die natürliche Handlungseinheit wird als Bequemlichkeit benutzt, um eine unübersichtliche Serie zu einer Tat zusammenzuziehen; das ist der Rest der aufgegebenen fortgesetzten Handlung und nicht zulässig (siehe A-4.4).