Spezialität liegt vor, wenn ein Tatbestand begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen enthält und mindestens ein weiteres hinzufügt. Ob das weitere Merkmal qualifiziert oder privilegiert, ist gleichgültig — auch der Privilegierungstatbestand verdrängt den Grundtatbestand und entfaltet dabei eine Sperrwirkung. Das Prüfzeichen ist die Denkprobe: Kann der speziellere Tatbestand verwirklicht sein, ohne dass der allgemeinere es ist? Lautet die Antwort nein, ist es Spezialität.
Die Standardpaare sind schnell aufgezählt. § 249 I StGB verdrängt §§ 240, 242 StGB. Jede Qualifikation verdrängt ihren Grundtatbestand: § 244 I StGB den § 242 I StGB, § 250 StGB den § 249 StGB, § 224 I StGB den § 223 I StGB. Die Erfolgsqualifikation verdrängt das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt: § 227 I StGB geht dem § 222 StGB als lex specialis vor, ebenso § 251 StGB und § 315d V StGB (siehe A-7.8 und A-7.18). Das gilt auch beim erfolgsqualifizierten Versuch — ist das Grunddelikt nur versucht, die schwere Folge aber eingetreten, wird § 222 StGB gleichwohl verdrängt und erscheint nicht im Tenor. § 216 I StGB verdrängt als Privilegierung die §§ 211, 212 StGB (siehe A-5.6).
Zwei Feinheiten entscheiden Fälle. Erstens: § 211 StGB und § 212 StGB stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht im Qualifikations-, sondern im Aliud-Verhältnis. Deshalb gibt es beim Mord keine Paragraphenkette; § 212 StGB wird nicht mitzitiert (siehe A-5.2). Zweitens: Die Verdrängung des § 224 I StGB durch die vollendeten §§ 226, 227 StGB tritt nicht pauschal ein, sondern nur, wenn gerade der Qualifikationsgrund des § 224 I StGB die besondere Gefahr der schweren Folge begründet hat; sonst bleibt § 224 I StGB tateinheitlich stehen, und das ist im Urteil zu begründen.
In Tannwedel erschlägt der Beschuldigte einen Bekannten im Schlaf. Dass der Getötete arg- und wehrlos war und der Beschuldigte das bewusst ausgenutzt hat, ist festgestellt; Heimtücke liegt damit vor.
Der Entwurf tenoriert „Totschlag in einem besonders schweren Fall“ und wendet §§ 212, 211 StGB als Paragraphenkette an.
§ 211 StGB und § 212 StGB stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht im Qualifikations-, sondern im Aliud-Verhältnis. Deshalb gibt es beim Mord keine Paragraphenkette und keinen Verweis auf § 212 StGB: Der Schuldspruch lautet auf Mord, angewendet wird § 211 StGB.
Aus dem Spezialitätsverhältnis folgt auch eine Sperre für die Beweisregel: Zwischen Tatbeständen, die im Spezialitäts- oder Stufenverhältnis stehen, ist eine Wahlfeststellung ausgeschlossen, weil es an sich gegenseitig ausschließenden Alternativen fehlt. Das betrifft § 249 StGB gegenüber §§ 253, 255 StGB ebenso wie Grundtatbestand und Qualifikation (siehe A-4.14 und A-7.3).
Falle. Der verdrängte Tatbestand wird im Tenor mitgeschleppt, weil er „auch erfüllt“ ist — er erscheint nicht, und sein Erwähnen zeigt dem Korrektor, dass das Verhältnis nicht erkannt wurde.