A-4.12 · Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 264 I StPO bestimmt: Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt; nach § 264 II StPO ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses nicht gebunden. Der Begriff der Tat ist hier ein anderer als in §§ 52, 53 StGB: Gemeint ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, der nach natürlicher Auffassung ein zusammengehörendes Geschehen bildet und dessen getrennte Aburteilung einen unnatürlichen Zwang bedeutete.

Tat im Sinne des § 264 I StPO ist der geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll, und der nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet, dessen getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde.

Er ist damit weiter als der materielle Tatbegriff, nicht enger: Was in Tateinheit steht, ist stets eine prozessuale Tat; was in Tatmehrheit steht, kann es sein.

Daraus folgt die Rechtsfolge, um die es in der Klausur geht: Die Anklage erfasst den ganzen Vorgang. Ein in der Hauptverhandlung hervortretender Teil desselben Vorgangs ist ohne Nachtragsanklage abzuurteilen — der Hinweis nach § 265 I StPO genügt.

Das Verhältnis der beiden Begriffe ist asymmetrisch, und daran hängen die Fälle. Materielle Tateinheit begründet stets eine prozessuale Tat — was nach § 52 StGB zusammengehört, gehört auch nach § 264 StPO zusammen. Der Umkehrschluss gilt nicht: Materielle Tatmehrheit kann gleichwohl eine prozessuale Tat sein. Das Unfallgeschehen und das unmittelbar anschließende unerlaubte Entfernen vom Unfallort sind materiell zwei Taten, prozessual aber eine; dasselbe gilt für die Urkundenfälschung und den mit der Urkunde begangenen Betrug. Der Angeklagte, der wegen des einen Teils freigesprochen wird, kann wegen des anderen nicht erneut verfolgt werden — der Freispruch ist insoweit ein Teilfreispruch innerhalb derselben Tat.

Daraus folgen drei Wirkungen. Erstens die Kognitionspflicht: Das Gericht muss den gesamten geschichtlichen Vorgang unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen, auch unter solchen, die die Anklage nicht nennt — sonst bleibt ein Teil der Tat unerledigt. Zweitens die Rechtskraft: Mit der Aburteilung ist die Strafklage für die ganze prozessuale Tat verbraucht; was nachträglich auftaucht, ist nur noch über eine andere Tat oder gar nicht mehr zu verfolgen. Drittens die Nachtragsanklage nach § 266 StPO, die für eine andere Tat nötig wird, während innerhalb derselben Tat der Hinweis nach § 265 StPO genügt.

In Timbelbrück ist der Beschuldigte rechtskräftig wegen einer Beleidigung verurteilt worden, die er bei einer Auseinandersetzung vor einer Gaststätte begangen hat. Danach zeigt eine Videoaufnahme, dass er dem Geschädigten in derselben Auseinandersetzung auch ins Gesicht geschlagen hat. Die Staatsanwaltschaft erhebt deshalb Anklage wegen Körperverletzung.

Der Entwurf hält das für zulässig: § 223 StGB sei in der ersten Anklage nicht enthalten gewesen.

Maßgeblich ist nicht die Anklage, sondern der geschichtliche Vorgang. Tat im Sinne des § 264 I StPO ist der einheitliche Lebensvorgang, dessen getrennte Aburteilung ihn unnatürlich aufspalten würde; die Auseinandersetzung und alles, was in ihr geschah, gehört dazu. Das Gericht hätte den Vorgang unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen müssen; das ist die Kognitionspflicht.

Die Folge ist ein Verfahrenshindernis: Die Strafklage ist verbraucht, und einzustellen ist außerhalb der Hauptverhandlung nach § 206a I StPO, in ihr durch Urteil nach § 260 III StPO. Der prozessuale Tatbegriff ist weiter als der materielle; was materiell zwei Taten sind, kann prozessual eine sein — nie umgekehrt.

Der Fall, in dem der prozessuale Tatbegriff die materielle Lösung überholt, ist die Subsidiaritätsklausel des § 265 I StGB. Die den Betrug vorbereitende Einwirkung auf die versicherte Sache und der spätere Betrug stehen materiell in Tatmehrheit; die Klausel liefe leer, verstünde man „Tat“ materiell. Die Rechtsprechung lässt es deshalb genügen, dass beide Tatbestände durch eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO verwirklicht werden — jedenfalls dann, wenn sich im Betrug das ursprüngliche Vorhaben verwirklicht (siehe A-6.21). Eine zweite Berührung: Die „andere Straftat“ der Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht des § 211 II StGB muss keine selbstständige prozessuale Tat sein (siehe A-5.4).

Falle. Der prozessuale Tatbegriff wird mit dem materiellen gleichgesetzt und die Zahl der prozessualen Taten aus §§ 52, 53 StGB abgelesen — sie kann kleiner sein, nie größer.

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