A-4.11 · Konkurrenzen bei mehreren Beteiligten (§ 52 StGB, § 53 StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Konkurrenzlage ist für jeden Beteiligten gesondert zu bestimmen. Sie folgt seinen eigenen Handlungen, nicht denen des Haupttäters; die Teilnahme ist konkurrenzrechtlich nicht an die Haupttat gebunden. Das ist keine Feinheit, sondern regelmäßig der Unterschied zwischen einer Einzelstrafe und einer Gesamtstrafe — und im Anklagesatz der Unterschied zwischen einem und mehreren Tatvorwürfen.

Die Regel wirkt in beide Richtungen. Wer durch eine Handlung mehrere Haupttaten fördert — der Fahrer, der eine Gruppe zu drei Einbrüchen bringt, der Werkzeuglieferant, der einmal übergibt —, begeht eine Beihilfetat; beim Gehilfen liegt Tateinheit vor, obwohl die Haupttäter in Tatmehrheit handeln. Umgekehrt gilt: Mehrere Hilfeleistungen zu derselben Haupttat bleiben eine einzige Beihilfe; mehrere Beihilfetaten begeht nur, wer durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere Haupttaten fördert. Dieselbe Betrachtung gilt für den Anstifter: Ein einziger Bestimmungsakt, der mehrere Taten auslöst, ist eine Anstiftung (siehe A-1.10).

Zwei weitere Weichen laufen mit. § 28 II StGB führt bei strafmodifizierenden besonderen persönlichen Merkmalen zur Tatbestandsverschiebung: Der Beteiligte ohne das Merkmal wird aus einem anderen Tatbestand angeklagt als der Haupttäter — der Nichtamtsträger nicht aus § 340 I StGB, sondern aus § 223 I StGB, der Nichtanvertraute nicht aus § 246 II StGB, sondern aus § 246 I StGB (siehe A-1.17). Und § 29 StGB trennt die Schuld: Schuldunfähigkeit oder ein Entschuldigungsgrund beim einen berührt den anderen nicht.

In Krälbelkrug beschafft der Beschuldigte für einen Bekannten am Montag eine Alarmanlagenübersicht, am Mittwoch einen Schlüsselrohling und am Freitagabend das Fahrzeug für die Anfahrt. Der Bekannte bricht in derselben Nacht in ein Haus ein.

Der Entwurf klagt drei Beihilfetaten an, weil drei Unterstützungshandlungen vorliegen.

Die Konkurrenzlage folgt den eigenen Handlungen des Beteiligten und wird für ihn gesondert bestimmt — aber sie folgt ihnen im Verhältnis zur geförderten Haupttat. Mehrere Unterstützungshandlungen, die eine einzige Haupttat fördern, sind eine Beihilfe; die Zahl der Beiträge vervielfacht die Tat nicht.

Die Regel wirkt in beide Richtungen, und die Gegenrichtung ist die häufigere Falle: Wer durch eine Handlung mehrere Haupttaten fördert, begeht ebenfalls nur eine Beihilfe. Drei Einbrüche des Haupttäters bedeuten für den einmal helfenden Gehilfen nicht drei Taten. Der Konkurrenzabschnitt wird deshalb für jeden Beschuldigten eigens geschrieben.

Für die Akte heißt das: Der Konkurrenzabschnitt wird für jeden Beschuldigten eigens geschrieben. In der Abschlussverfügung wird die Zahl der Taten für jeden gesondert bestimmt; im Urteil erhält jeder seinen eigenen Schuldspruch und seine eigene Strafenkonstruktion. Ein Satz wie „Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit“ trägt nur, wenn er sich auf einen bestimmten Angeklagten bezieht.

Falle. Die Konkurrenzformel des Haupttäters wird auf den Gehilfen übertragen — drei Einbrüche des Haupttäters bedeuten für den einmal helfenden Gehilfen nicht drei Taten.

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