Tateinheit ist nicht nur eine Strafzumessungsregel, sondern eine Aussage über das verwirklichte Unrecht. Deshalb bleibt ein an sich verdrängter Tatbestand tateinheitlich stehen, wenn der Schuldspruch sonst nicht abbilden würde, was tatsächlich geschehen ist. Das ist die Klarstellungsfunktion, und sie hat ein festes Muster: Immer dort, wo das schwerere Delikt nur versucht ist, das mildere aber vollendet, bleibt das mildere im Tenor.
Vier Anwendungen tragen die Praxis. Beim versuchten Tötungsdelikt bleibt die vollendete Körperverletzung tateinheitlich bestehen — die materielle Subsidiarität der Körperverletzungsdelikte gilt nur gegenüber dem vollendeten Tötungsdelikt (siehe A-5.1). Neben dem Versuch des § 251 StGB bleibt § 227 I StGB tateinheitlich stehen, damit die eingetretene Todesfolge sichtbar wird; bei Vollendung des § 251 StGB wird § 227 I StGB dagegen verdrängt (siehe A-7.8). Neben § 249 StGB kann ein vollendeter Diebstahl tateinheitlich stehen, wenn der Raub nur versucht ist. Und § 316a StGB wird von den §§ 249 ff. StGB nicht konsumiert; es bleibt in der Regel bei Tateinheit, weil beide Tatbestände verschiedene Schutzrichtungen haben (siehe A-7.9).
Dieselbe Erwägung trägt außerhalb des Versuchsmusters. § 114 I StGB verdrängt § 113 I StGB nicht; Widerstand und tätlicher Angriff erfassen verschiedene Angriffsrichtungen und stehen tateinheitlich nebeneinander (siehe A-8.15). Und die gleichartige Tateinheit ist ein Fall der Klarstellung in Reinform: Sie macht sichtbar, dass mehrere Rechtsgutsträger betroffen sind.
In Quellhagen stemmt sich der Beschuldigte gegen seine Festnahme, reißt sich los und schlägt dem Beamten dabei mit dem Ellenbogen ins Gesicht; der Beamte erleidet eine Platzwunde.
Der Entwurf verurteilt allein aus § 114 I StGB: Der tätliche Angriff sei die schwerere Vorschrift und verdränge den Widerstand.
§ 114 I StGB verdrängt § 113 I StGB nicht. Widerstand und tätlicher Angriff erfassen verschiedene Angriffsrichtungen und stehen tateinheitlich nebeneinander; ebenso bleibt die vollendete Körperverletzung stehen, weil der Tenor sonst nicht sagt, dass der Beamte verletzt wurde.
Für die Bearbeitung folgt daraus eine Kontrollfrage, die man an jeden fertigen Schuldspruch stellt: Erfährt ein Leser aus dem Tenor allein, welche Erfolge tatsächlich eingetreten sind und wie viele Menschen betroffen waren? Lautet die Antwort nein, ist ein verdrängtes Delikt zu Unrecht verdrängt worden. Umgekehrt gilt die Sparsamkeitsregel: Was der Tenor bereits zum Ausdruck bringt, wird nicht doppelt genannt.
Falle. Beim versuchten Totschlag wird die Körperverletzung als subsidiär behandelt — sie bleibt gerade stehen, und ihr Fehlen im Tenor ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.