A-5.29 · Die Schutzschrift des Verteidigers: Einwendungen und Beweisanträge im Zwischenverfahren (§§ 201, 202 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Nach § 201 I 1 StPO teilt der Vorsitzende die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und setzt ihm eine Frist. Er soll erklären, ob er einzelne Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen will. In diesem Stadium schreibt der Verteidiger die Schutzschrift. Sie richtet sich an das Gericht, das über die Eröffnung entscheidet, § 199 I StPO. Ihr Ziel ist, die Eröffnung zu verhindern oder die Entscheidung zu beeinflussen. Hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger und ist die Verteidigung notwendig, wird ihm mit der Aufforderung nach § 201 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt, § 141 II 1 Nr. 4 StPO. Auch der Nebenkläger oder der Nebenklagebefugte, der es beantragt hat, erhält die Anklageschrift, § 201 I 2 StPO.

Die Schrift kennt zwei Arten von Anliegen mit verschiedenen Wegen.

Einwendungen gegen die Eröffnung greifen den Verdacht, die Rechtslage oder die Zuständigkeit an. Das Gericht beschließt darüber, und die Entscheidung ist unanfechtbar, § 201 II StPO.

Beweisanträge verlangen eine Erhebung vor der Entscheidung. Das Gericht kann einzelne Beweiserhebungen anordnen, § 202 S. 1 StPO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 202 S. 2 StPO. Aus dem Antrag folgt keine Pflicht zur Erhebung.

Trenne beides im Schriftsatz in zwei Abschnitte.

So baust du die Schutzschrift auf.

  1. Rubrum mit Gericht, Aktenzeichen, Name des Angeschuldigten und Bezug auf die Anklage.

  2. Antrag: Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. Hilfsweise wird sie nur wegen der Taten eröffnet, die du verteidigen kannst.

  3. Verfahrenshindernisse und Zuständigkeit zuerst.

  4. Tatverdacht mit Beweislage und Subsumtion.

  5. Beweisanträge mit Beweismittel und Beweisthema.

  6. Unterschrift.

Prüfe vor jedem Absatz, ob er dem Mandanten nützt. Die Schrift zeigt der Staatsanwaltschaft deine Verteidigungslinie, noch bevor die Hauptverhandlung beginnt.

Die Anklage wirft Marten Eilhoff einen Betrug vor. Sie stützt sich auf die Aussage eines Mitarbeiters des Geschädigten, der die Täuschungshandlung nur vom Hörensagen kennt. Die Verteidigerin schreibt die Schutzschrift. Sie beantragt, die Eröffnung abzulehnen, weil der hinreichende Tatverdacht fehlt. Im Beweisteil beantragt sie die Vernehmung der Mitarbeiterin, die das Geschäft selbst abgewickelt hat, zum Beweisthema, dass keine Täuschung stattfand. Beides steht in getrennten Abschnitten, §§ 201 I, 202 StPO.

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