§ 200 I StPO hat fünf Sätze und beschreibt zwei verschiedene Dinge. Satz 1 definiert den Anklagesatz: Anzugeben sind der Angeschuldigte, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Satz 2 verlangt darüber hinaus die Angabe der Beweismittel, des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und des Verteidigers. Die Sätze 3 bis 5 betreffen allein die Bezeichnung von Zeugen. § 200 II 1 StPO fügt das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen hinzu, von dem nach Satz 2 abgesehen werden kann, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Daraus ergibt sich eine feste Reihenfolge des fertigen Schriftstücks: Kopf mit Behörde, Aktenzeichen und Überschrift · Personalien des Angeschuldigten und Verteidiger · konkreter Anklagesatz · abstrakter Anklagesatz · rechtliche Bezeichnung · Paragrafenkette · wesentliches Ergebnis der Ermittlungen · Zuständigkeitssatz · Anträge · Beweismittel · Ort, Datum, Unterschrift. Die ersten sechs Blöcke bilden zusammen den Anklagesatz im Sinne des § 200 I 1 StPO und werden nach § 243 III 1 StPO verlesen.
Nr. 110 II RiStBV liefert dazu die Prüfliste in sieben Buchstaben: Personalien (a), Verteidiger (b), Anklagesatz einschließlich der Angabe, ob Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird (c), Hinweis auf den Strafantrag (d), Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO (e), Zeugen und andere Beweismittel (f), wesentliches Ergebnis der Ermittlungen nebst allen Umständen, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe sowie Nebenstrafen und Nebenfolgen bedeutsam sein können (g). Voran steht die schlichte, aber tragende Anforderung des Nr. 110 I RiStBV: klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich.
Eine ungeschriebene Regel ergänzt das: Pro Akte wird eine Anklageschrift gefertigt. Zusammenhängende Strafsachen sind nach Nr. 114 S. 1 RiStBV in einer Anklage zusammenzufassen; abgesehen werden kann davon nach Nr. 114 S. 2 RiStBV nur, wenn die Klageerhebung wegen einer Tat durch die Aufklärung der anderen erheblich verzögert würde.