Bei mehreren Taten wird chronologisch geschildert und mit Ziffern gegliedert. Jede Ziffer muss für sich vollständig sein: eigene Zeit, eigener Ort, eigene Tatbestandstatsachen, eigene subjektive Seite. Rückverweisungen auf eine frühere Ziffer sind zulässig, solange sie eindeutig bleiben — „in gleicher Weise wie zu 1.“ trägt, „im Übrigen wie oben“ nicht. Der Grund liegt in der Teilbarkeit der Anklage: Ist eine Tat unzureichend umgrenzt, bleibt die Anklage im Übrigen wirksam, und das funktioniert nur, wenn die Ziffern voneinander unabhängig lesbar sind.
Bei mehreren Angeschuldigten wird der konkrete Anklagesatz dagegen gemeinsam formuliert, weil das Geschehen eines ist. Erzählt wird ein Vorgang, in dem die Rollen ausdrücklich verteilt sind: „Während der Angeschuldigte Prenzel die Tür aufhielt, nahm der Angeschuldigte Duschek aus dem Regal …“ Die Angeschuldigten werden namentlich bezeichnet, nicht durchnummeriert; gesondert verfolgte Beteiligte heißen „der anderweitig Verfolgte …“, rechtskräftig Verurteilte „der anderweitig Verurteilte …“.
Die Rollenverteilung ist keine Stilfrage. Sie entscheidet darüber, ob sich Täterschaft, Mittäterschaft und Teilnahme später zuordnen lassen — der abstrakte Anklagesatz trennt nach Personen und kann nur trennen, was der konkrete Anklagesatz auseinandergehalten hat. Ist ein Angeschuldigter nur an einzelnen Taten beteiligt, muss das aus jeder Ziffer hervorgehen; die Sammelbezeichnung „die Angeschuldigten“ wirft ihm sonst sämtliche Taten vor.