Die Ausschlussliste folgt aus § 243 III 1 StPO: Der Anklagesatz wird zu Beginn der Hauptverhandlung verlesen, in Anwesenheit des Angeklagten, der Schöffen und der Zuhörer. Alles, was dort nichts verloren hat, hat es aus diesem Grund nicht.
Nicht hinein gehört die Beweiswürdigung — weder „der glaubwürdige Zeuge“ noch „aufgrund der überzeugenden Angaben“. Nicht hinein gehört die Zeugenperspektive: Der Anklagesatz schildert, was nach Auffassung der Staatsanwaltschaft geschehen ist, nicht was jemand gesehen hat. Nicht hinein gehören Beweismittel und Aktenfundstellen, die ihren eigenen Abschnitt haben. Nicht hinein gehören wörtliche Zitate aus Vernehmungsniederschriften, die den nüchternen Ton brechen und regelmäßig zu lang sind. Nicht hinein gehören Vorstrafen und persönliche Verhältnisse; sie sind nach Nr. 110 II g RiStBV im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
Ebenso wenig hinein gehören Gesetzesbegriffe und rechtliche Wertungen. Der konkrete Anklagesatz sagt „er nahm die Uhr an sich und verkaufte sie am nächsten Tag“, nicht „er handelte mit Zueignungsabsicht“; die Übersetzung in die Sprache des Gesetzes leistet der abstrakte Anklagesatz. Und schließlich gehören nicht verfolgte Delikte nicht hinein: Was nach § 154a I StPO ausgeschieden oder im Vermerk behandelt wurde, wird im Sachverhalt nicht erzählt.
Umgekehrt gehören einige Angaben hinein, die auf den ersten Blick nach Rechtsausführung aussehen: der Hinweis auf den gestellten Strafantrag, das bejahte besondere öffentliche Interesse, der Eignungssatz bei §§ 69, 69a StGB und die Bezeichnung des Einziehungsgegenstands. Sie stehen am Ende des jeweiligen Tatabschnitts.