A-5.28 · Beschluss des Gerichts oder Verfügung der Staatsanwaltschaft: wer entscheidet wann (§ 170 II, § 153 II, § 156 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Wer entscheidet, hängt vom Stand des Verfahrens ab. Vor der Erhebung der Klage entscheidet die Staatsanwaltschaft. Sie stellt nach § 170 II StPO ein oder wendet eine Opportunitätsvorschrift an, bei § 153 I und § 153a I StPO grundsätzlich mit Zustimmung des Gerichts. Eine Einstellung nach § 170 II StPO setzt voraus, dass noch keine Klage erhoben ist, denn die Vorschrift steht der Klageerhebung nach § 170 I StPO als Alternative gegenüber. Nach Erhebung der Klage entscheidet das Gericht über die Eröffnung, § 199 I StPO. Die Klage kann nach Eröffnung nicht mehr zurückgenommen werden, § 156 StPO.

Nach Klageerhebung kann das Gericht aus Opportunitätsgründen einstellen.

§ 153 II StPO verlangt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten. Die Zustimmung des Angeschuldigten entfällt nur in den Fällen des § 153 II 2 StPO.

§ 153a II StPO verlangt dieselben Zustimmungen und erlaubt die vorläufige Einstellung mit Auflagen und Weisungen.

§ 154 II StPO setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.

Die Beschlüsse nach § 153 II und § 153a II StPO sind nicht anfechtbar, § 153 II 4 StPO, § 153a II 4 StPO.

Die Rolle im Bearbeitervermerk entscheidet, welches Schriftstück du schreibst. Bist du Richter im Zwischenverfahren, schreibst du den Beschluss über die Eröffnung. Bist du Staatsanwalt, schreibst du die Abschlussverfügung (A-7.1). Beide Aufgaben können dieselben Ermittlungsakten tragen. Der Unterschied liegt im Ergebnis: Das Gericht eröffnet oder lehnt ab, §§ 203, 204 StPO. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage oder stellt ein, § 170 StPO. Eine Einstellung durch das Gericht nach § 170 II StPO gibt es nicht.

Die Staatsanwaltschaft hat Henri Wolkenstein wegen eines Ladendiebstahls geringwertiger Ware angeklagt. Das Gericht hält die Schuld für gering und sieht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Es fragt Staatsanwaltschaft und Verteidiger. Beide stimmen zu.

Der Beschluss lautet, dass das Verfahren nach § 153 II StPO eingestellt wird. Er ist nicht anfechtbar, § 153 II 4 StPO. Zur Kostenentscheidung beachtet das Gericht § 467 IV StPO, der ihm erlaubt, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nicht der Staatskasse aufzuerlegen.

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