A-5.27 · Die Haftentscheidung im Eröffnungsbeschluss (§ 207 IV StPO, § 120 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 207 IV StPO verpflichtet das Gericht, mit dem Eröffnungsbeschluss von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung zu beschließen. Dafür braucht es keinen Antrag. Die Entscheidung gehört in die Formel, auch wenn die Anklage unverändert zugelassen wird. Sie hat zwei mögliche Inhalte: Das Gericht ordnet die Fortdauer an oder hebt den Haftbefehl auf. Zuständig ist nach Erhebung der Klage das mit der Sache befasste Gericht, § 126 II 1 StPO.

Die Fortdauer prüfst du in drei Schritten.

  1. Dringender Tatverdacht, § 112 I 1 StPO.

  2. Haftgrund, § 112 II StPO: Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

  3. Verhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe, § 112 I 2 StPO, § 120 I 1 StPO.

Fällt einer der Punkte weg, ist der Haftbefehl aufzuheben, § 120 I 1 StPO. Ausdrücklich nennt das Gesetz die Ablehnung der Eröffnung als Aufhebungsgrund, § 120 I 2 StPO.

Wird nur ein Teil der Anklage zugelassen, prüfst du den Haftbefehl an der zugelassenen Tat. Deckt er nur Vorwürfe ab, deren Eröffnung abgelehnt wird, hebst du ihn auf, § 120 I 2 StPO. Beruht er auf der zugelassenen Tat, bleibt er bestehen. Hat sich die rechtliche Würdigung geändert, prüfst du, ob Haftgrund und Verhältnismäßigkeit unter der neuen Straferwartung noch tragen. Beachte außerdem die Frist des § 121 I StPO: Ohne Urteil darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn ein wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulässt.

Bastian Wöllershausen sitzt seit dem 14. Januar 2026 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts in Untersuchungshaft. Ihm wird ein schwerer Raub vorgeworfen. Das Landgericht lässt die Anklage am 20. April 2026 zu.

Die Formel enthält neben der Zulassung den Ausspruch: „Der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 14. Januar 2026 bleibt aufrechterhalten. Die Untersuchungshaft dauert fort.“ Die Gründe nennen den dringenden Tatverdacht, die Fluchtgefahr wegen fehlenden festen Wohnsitzes und die Verhältnismäßigkeit bei einer zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Sechsmonatsfrist des § 121 I StPO ist am 20. April 2026 noch nicht abgelaufen.

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