A-5.26 · Die Gründe des Beschlusses: rechtliche und tatsächliche Gründe, klare Zuordnung (§ 204 I StPO, § 207 II StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 204 I StPO verlangt, dass aus dem Nichteröffnungsbeschluss hervorgeht, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. Die Angabe hat Folgen. Ist die Ablehnung nicht mehr anfechtbar, kann die Klage nach § 211 StPO nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (A-2.11).

Tatsächliche Gründe liegen vor, wenn die Beweislage den hinreichenden Verdacht nicht trägt. Rechtliche Gründe liegen vor, wenn der Sachverhalt, wie ihn die Anklage schildert, keinen Straftatbestand erfüllt oder ein Verfahrenshindernis besteht.

So baust du die Gründe der Nichteröffnung.

  1. Beschreibe die Tat so, dass sie von anderen Taten unterscheidbar ist. Aus dem Beschluss muss sich ablesen lassen, welche Tat er meint, wenn später erneut angeklagt wird.

  2. Nenne den tragenden Grund: tatsächlich oder rechtlich.

  3. Bei tatsächlichen Gründen würdigst du die Beweise und sagst, warum eine Verurteilung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

  4. Bei rechtlichen Gründen nennst du die Vorschrift und subsumierst.

  5. Trägt ein rechtlicher Grund allein, unterstellst du die Tatsachen als gegeben und lässt den Tatverdacht offen. Stützt du dich auf beide Arten zugleich, nenne beide ausdrücklich und sage, was für sich allein trägt. Sonst bleibt unklar, welche Folge § 211 StPO hat.

Bei der Zulassung mit Änderung genügt es nicht, an der Anklage Kritik zu üben. § 207 II StPO verlangt, dass das Gericht darlegt, mit welchen Änderungen es zulässt. Nenne deshalb den Tatbestand, den du für tragend hältst, und die Tatsachen, die ihn ausfüllen. Wer die Anklage wegen Betruges auf eine Untreue umstellt, schreibt, welche Vermögensbetreuungspflicht besteht und woraus sie folgt. Die bloße Feststellung, der Betrug sei nicht erfüllt, füllt die Darlegung nicht aus.

Gegen Jonas Brettschneider erging wegen einer Sachbeschädigung am Wagen seines Nachbarn ein Strafbefehl über vierzig Tagessätze, der rechtskräftig wurde. Wegen derselben Tat erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, weil sie den Strafbefehl übersehen hat.

Der Beschluss lehnt die Eröffnung aus Rechtsgründen ab. Die Gründe beschreiben die Tat nach Zeit, Ort und Gegenstand, stellen fest, dass der unangefochtene Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, § 410 III StPO, und dass Art. 103 III GG eine zweite Verfolgung derselben Tat ausschließt. Ob die Beweise für den Täter ausreichen, bleibt offen. Der Beschluss enthält die Entscheidung über Kosten und Auslagen nach § 467 I StPO.

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