A-5.25 · Tenorformeln im Zwischenverfahren: Zulassung, Maßgabe, Teilablehnung, Nichteröffnung (§§ 203, 204, 207 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Formel steht vor allem anderen und muss für sich verständlich sein. Sie richtet sich nach der Entscheidung.

Zulassung, §§ 203, 207 I StPO: „Die Anklage der Staatsanwaltschaft … vom … wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung findet vor dem … statt.“ Das Gericht muss bezeichnet sein, § 207 I StPO.

Zulassung mit Maßgabe: Weicht das Gericht rechtlich von der Anklage ab, lautet der Ausspruch: „… wird mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeschuldigte der … hinreichend verdächtig ist.“ Grundlage ist § 207 II Nr. 3 StPO. Wird die Verfolgung auf Teile beschränkt oder werden Teile wieder einbezogen, nennt die Formel das, § 207 II Nr. 2 und 4 StPO.

Teilablehnung, § 207 II Nr. 1 StPO: „Die Anklage … wird zugelassen, soweit dem Angeschuldigten … zur Last gelegt wird. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.“ Die Staatsanwaltschaft reicht danach eine dem Beschluss entsprechende neue Anklageschrift ein, § 207 III 1 StPO.

Nichteröffnung, § 204 StPO: „Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.“ Dazu gehört die Entscheidung über Kosten und Auslagen: „Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.“ Das folgt aus § 464 I, II StPO und § 467 I StPO. Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen, § 204 II StPO.

Vier Fehler kehren in Klausuren wieder.

  1. Die Formel gibt den Wortlaut der Anklage wieder und lässt die Maßgabe aus. Das Gericht legt aber dar, mit welchen Änderungen es zulässt, § 207 II StPO.

  2. Bei der Teilablehnung fehlt die Angabe, welche Taten zugelassen sind. Die Staatsanwaltschaft kann dann keine neue Anklageschrift fertigen, § 207 III 1 StPO.

  3. Bei der Ablehnung fehlen Kosten und Auslagen.

  4. Die Haftentscheidung fehlt, obwohl der Angeschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, § 207 IV StPO (A-5.27).

Angeklagt sind Henrike Sandvoß zwei Taten. Sie soll im März 2026 Waren aus einem Baumarkt entwendet haben und im April 2026 einen Mitarbeiter bei der Verfolgung verletzt haben. Für die Verletzung des Mitarbeiters reichen die Zeugenaussagen nicht aus.

Die Formel lautet: „Die Anklage der Staatsanwaltschaft Marloh vom 18. Mai 2026 wird zugelassen, soweit der Angeschuldigten ein Diebstahl im März 2026 zur Last gelegt wird. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Marloh statt.“ Die Gründe zum abgelehnten Teil nennen den tatsächlichen Grund.

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