Solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, ist die Anklage beweglich. Die Staatsanwaltschaft kann sie nach § 156 StPO zurücknehmen und eine neue, verbesserte einreichen. Das Gericht kann sie nach § 207 II StPO mit Änderungen zulassen — bei teilweiser Nichteröffnung (Nr. 1), bei Beschränkung oder Wiedereinbeziehung nach § 154a StPO hinsichtlich abtrennbarer Teile (Nr. 2), bei abweichender rechtlicher Würdigung (Nr. 3) und bei Beschränkung oder Wiedereinbeziehung hinsichtlich einzelner Gesetzesverletzungen (Nr. 4). In den Fällen der Nummern 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft nach § 207 III 1 StPO eine dem Beschluss entsprechende neue Anklageschrift ein; nach § 207 III 2 StPO kann sie dabei von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses absehen.
Nach der Eröffnung ist die Rücknahme ausgeschlossen, § 156 StPO, und die Abgrenzung richtet sich nach der prozessualen Tat. Bleibt es bei derselben Tat und ändert sich nur die rechtliche Bewertung, genügt der Hinweis nach § 265 I StPO; auf Antrag ist unter den Voraussetzungen des § 265 III StPO auszusetzen. Kommt eine neue Tat hinzu, ist nur die Nachtragsanklage möglich.
§ 266 I StPO stellt dafür drei Voraussetzungen auf, und alle drei müssen zusammentreffen: Der Staatsanwalt erstreckt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten, das Gericht ist für sie zuständig, und der Angeklagte stimmt zu. Erst dann kann das Gericht sie durch Beschluss einbeziehen. Die Nachtragsanklage kann nach § 266 II 1 StPO mündlich erhoben werden; ihr Inhalt entspricht nach § 266 II 2 StPO dem § 200 I StPO, sie wird nach § 266 II 3 StPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, und dem Angeklagten ist nach § 266 II 4 StPO Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Nach § 266 III 1 StPO wird die Verhandlung unterbrochen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung gestellt ist; auf dieses Antragsrecht ist er nach § 266 III 2 StPO hinzuweisen.
Eine Grenze setzt die Zuständigkeit: Entwickelt sich die Sache so, dass ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, hilft weder der Hinweis noch die Nachtragsanklage — dann ist nach § 270 I 1 StPO zu verweisen.