Drei Hinweise sind vorgeschrieben, und alle drei werden gern übersehen. Der erste betrifft den Strafantrag. Nach Nr. 110 II d RiStBV ist bei Antragsdelikten ein Hinweis auf den Strafantrag aufzunehmen. Er steht am Ende des betreffenden Tatabschnitts im konkreten Anklagesatz und wird als Tatsache formuliert, nicht als Bewertung: „Der Geschädigte hat am 3. Mai 2026 schriftlich Strafantrag gestellt.“ Die verbreitete Wendung „form- und fristgerecht“ ist bereits Subsumtion unter §§ 77 ff. StGB, § 158 II StPO und gehört nicht in einen Sachverhalt. Wird bei einem Antragsdelikt ohne Strafantrag angeklagt, soll nach Nr. 110 II d RiStBV erklärt werden, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist.
Der zweite betrifft § 154a StPO. Nach Nr. 110 II e RiStBV sind Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen in die Anklageschrift aufzunehmen; Nr. 101a II RiStBV sagt dasselbe von der anderen Seite — die Beschränkung wird aktenkundig gemacht, und erfolgt sie vor Erhebung der öffentlichen Klage, wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen. Der Hinweis gehört in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, damit das Gericht weiß, warum ein naheliegender Tatbestand in der Paragrafenkette fehlt, und damit es die Beschränkung nach § 207 II Nr. 2, 4 StPO im Eröffnungsbeschluss darlegen kann.
Der dritte betrifft die Verletztenrechte. Nach Nr. 173 S. 1 RiStBV trägt der Staatsanwalt dafür Sorge, dass Verletzte oder deren Erben spätestens mit der Anklageerhebung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen; Nr. 173 S. 2 RiStBV nennt dafür die Punkte Prozesskostenhilfe, Form und Inhalt des Antrags sowie das Teilnahmerecht. Parallel prüft er nach Nr. 174a S. 1, 2 RiStBV, ob die Unterrichtung nach § 406i I StPO erteilt worden ist, und holt sie erforderlichenfalls nach.
Hinzu kommt bei Nebenbeteiligten der Hinweis nach Nr. 110 V RiStBV: Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung einer juristischen Person oder Personenvereinigung, führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage der begehrten Maßnahme an.