§ 200 I 2 StPO verlangt die Angabe der Beweismittel. Sie stehen am Ende der Anklageschrift, eingeleitet mit „Als Beweismittel bezeichne ich:“, und werden in einer festen Ordnung aufgeführt: Einlassung des Angeschuldigten, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, sonstige Beweismittel wie Augenscheinsobjekte und Lichtbilder, schließlich Beiakten. Dass die Einlassung streng genommen kein Beweismittel ist — die Vernehmung des Angeklagten geht der Beweisaufnahme nach § 244 I StPO voraus —, ändert an der Übung nichts.
Für Zeugen enthält § 200 StPO drei Sonderregeln, die regelmäßig falsch zitiert werden. Nach § 200 I 3 StPO ist nicht die vollständige Anschrift, sondern nur der Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben — die Straße gehört also nicht in die Anklageschrift. Nach § 200 I 4 StPO genügt in den Fällen des § 68 I 3 StPO und des § 68 II 1 StPO die Angabe des Namens; das betrifft den Zeugen, der seine Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, und den gefährdeten Zeugen. Nach § 200 I 5 StPO ist anzugeben, wenn die Identität eines Zeugen ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsorts gilt das entsprechend.
Die Auswahl steuert Nr. 111 RiStBV. Nach Nr. 111 I RiStBV sollen nur die Beweismittel aufgeführt werden, die für die Aufklärung des Sachverhalts und die Beurteilung der Persönlichkeit wesentlich sind. Haben mehrere Zeugen übereinstimmend über denselben Vorgang ausgesagt, ist es nach Nr. 111 II RiStBV häufig nicht nötig, jeden zu benennen; für Sachverständige gilt das nach Nr. 111 III 1 RiStBV entsprechend, und wo ein schriftliches Gutachten nach § 256 I StPO verlesen werden darf, genügt oft dieses, Nr. 111 III 2 RiStBV.
Zwei Positionen werden fast immer vergessen: der Auszug aus dem Bundeszentralregister, der auch dann aufzuführen ist, wenn er keine Eintragung enthält, und bei Verkehrssachen der Auszug aus dem Fahreignungsregister. Auch der polizeiliche Sachbearbeiter gehört regelmäßig als Zeuge in die Liste.
Der Beweismittelteil einer Anklage wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs führt drei Zeugen und ein Sachverständigengutachten auf. Der Angeschuldigte Kilburg ist nicht vorbestraft; der Bearbeiter lässt den Registerauszug deshalb weg und verzichtet auch auf den polizeilichen Sachbearbeiter, weil dieser nichts selbst gesehen habe.
Drei Positionen fehlen. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister gehört auch dann in die Liste, wenn er keine Eintragung enthält — er ist das Beweismittel für die Feststellung, dass keine Vorstrafen vorliegen, und diese Feststellung trägt die Straferwartung und damit den Zuständigkeitssatz. Bei einer Verkehrssache tritt der Auszug aus dem Fahreignungsregister hinzu. Und der Sachbearbeiter wird regelmäßig als Zeuge benannt, weil er über den Gang der Ermittlungen und über die Angaben bei der Erstaufnahme bekunden kann.
Zu streichen wäre umgekehrt, was nichts trägt: Nach Nr. 111 I RiStBV sollen nur die für die Aufklärung und für die Beurteilung der Persönlichkeit wesentlichen Beweismittel aufgeführt werden, und haben mehrere Zeugen übereinstimmend über denselben Vorgang ausgesagt, ist es nach Nr. 111 II RiStBV häufig nicht nötig, jeden zu benennen.