Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen folgt der Satz, mit dem die Staatsanwaltschaft das Gericht benennt. § 200 I 2 StPO verlangt die Angabe des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll; Nr. 110 III 2 RiStBV ergänzt, dass auch der Spruchkörper zu bezeichnen ist, den der Staatsanwalt für zuständig hält — genannt werden dort ausdrücklich Wirtschaftsstrafkammer, Jugendkammer und Staatsschutzkammer. „Amtsgericht Steinlau“ allein genügt also nicht; es muss „– Strafrichter –“ oder „– Schöffengericht –“ dabeistehen.
Die Formel nennt Gericht, Spruchkörper und Normenkette: „Zur Aburteilung ist das Amtsgericht Steinlau – Schöffengericht – zuständig, §§ 24, 25, 28 GVG, §§ 7 I, 8 I StPO.“ Die Kette hat zwei Hälften — das Gerichtsverfassungsgesetz für die sachliche, die Strafprozessordnung für die örtliche Zuständigkeit. Beide gehören hinein, auch wenn die örtliche Zuständigkeit selbstverständlich erscheint.
Begründet wird der Satz nicht in sich selbst, sondern dort, wo die Tatsachen stehen: Die Straferwartung, die über § 24 I 1 Nr. 2 GVG und § 25 Nr. 2 GVG entscheidet, gehört in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, weil sie sich aus Vorstrafen, Schadenshöhe und Tatbild ergibt. Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung Anklage beim Landgericht, sind die maßgeblichen Umstände nach Nr. 113 II 1 RiStBV aktenkundig zu machen, sofern sie nicht offensichtlich sind.
Zwei Anträge hängen unmittelbar am Zuständigkeitssatz. Ist die Sache umfangreich und wird gleichwohl nicht beim Landgericht angeklagt, beantragt der Staatsanwalt nach Nr. 113 IV RiStBV die Zuziehung eines zweiten Richters nach § 29 II GVG. Hält er bei einer Anklage zum Landgericht die Mitwirkung eines dritten Richters aus den Gründen des § 76 II GVG für erforderlich, regt er das nach Nr. 113 III RiStBV an.