A-5.12 · Die rechtliche Bezeichnung der Tat in der Anklageschrift (§ 260 IV 2 StPO, § 11 II StGB)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Rechtliche Bezeichnung der Tat

Die rechtliche Bezeichnung folgt auf den abstrakten Anklagesatz und lautet „strafbar als …“. Sie benennt die Tat nach der gesetzlichen Überschrift; ihr Vorbild ist § 260 IV 2 StPO für die Urteilsformel.

Anzugeben sind die Schuldform bei Delikten, die vorsätzlich und fahrlässig begehbar sind, die Qualifikation, der Versuch und die Teilnahmeform. Nicht anzugeben sind die Täterschaftsform, die Begehungsform beim Unterlassen, reine Strafzumessungsregeln und die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen.

Nach dem abstrakten Anklagesatz folgt die Kurzformel „strafbar als …“. Ihr Vorbild steht in § 260 IV 2 StPO: Die Urteilsformel bezeichnet die Tat nach der gesetzlichen Überschrift. Also „Diebstahl“, „gefährliche Körperverletzung“, „Betrug“ — nicht selbst gebildete Umschreibungen und keine Wiederholung von Tatbestandsmerkmalen.

Vier Zusätze gehören dazu, vier gerade nicht. Anzugeben sind die Schuldform, wenn das Delikt in beiden Formen begehbar ist — dann aber immer —, die Qualifikation, der Versuch und die Teilnahmeform, also Anstiftung oder Beihilfe. Nicht anzugeben sind die Täterschaftsform, weil Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft keine eigene Deliktsbezeichnung ergeben, die Begehungsform beim Unterlassen, reine Strafzumessungsregeln und die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen. Der letzte Punkt ist mehr als ein Stilhinweis: Eine Tat kann nur entweder Verbrechen oder Vergehen sein, sodass die Bezeichnung „ein Verbrechen in Tateinheit mit einem Vergehen“ sachlich unrichtig wäre.

Die Verknüpfungen folgen den Konkurrenzen: „in Tateinheit mit …“, bei weiteren tateinheitlichen Delikten „und mit …“; für Tatmehrheit „und“, „sowie“ oder „in Tatmehrheit mit …“; bei gleichartiger Serie „in x Fällen“, bei gleichartiger Tateinheit „in x tateinheitlichen Fällen“.

Ein Sonderfall, der regelmäßig falsch gelöst wird, ist die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Nach § 11 II StGB gilt eine Tat als vorsätzliche, wenn sie einen vorsätzlich verwirklichten Tatbestand mit einer wenigstens fahrlässig verursachten Folge verbindet. § 315c I Nr. 1 lit. a, III Nr. 1 StGB ist deshalb vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; nur § 315c III Nr. 2 StGB, bei dem auch die Grundhandlung fahrlässig begangen wird, ist die fahrlässige Variante.

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