Der abstrakte Anklagesatz trägt auch die Konkurrenzen, und zwar durch feste Brücken zwischen den Deliktsbausteinen. Tateinheit im Sinne des § 52 StGB wird durch „und durch dieselbe Handlung“ ausgedrückt, Tatmehrheit nach § 53 StGB durch „und durch eine weitere selbständige Handlung“ oder, bei gleichartigen Serien, durch „durch x selbständige Handlungen“. Dass die Angabe erforderlich ist, sagt Nr. 110 II c RiStBV ausdrücklich: Bei Verletzung mehrerer Strafvorschriften ist anzugeben, ob Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird.
Für Täterschaft und Teilnahme gibt es ebenso feste Formeln. Mittäterschaft nach § 25 II StGB erscheint als „gemeinschaftlich handelnd“ — üblicherweise nur, wenn die Mittäter gemeinsam angeklagt werden. Anstiftung nach § 26 StGB lautet „vorsätzlich einen anderen dazu bestimmt zu haben, …“, Beihilfe nach § 27 I StGB „vorsätzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben, …“. Beide Formeln werden mit der Haupttat im Infinitiv fortgesetzt, weshalb sich die Zeitform gegenüber dem Täterschaftsfall ändert.
Bei mehreren Angeschuldigten wird der abstrakte Anklagesatz nach Personen getrennt: „Die Angeschuldigten werden daher beschuldigt, a) der Angeschuldigte Prenzel …, b) der Angeschuldigte Duschek …“ Erst hier zeigt sich, ob der konkrete Anklagesatz seine Arbeit getan hat — wer dort die Beiträge nicht zugeordnet hat, kann sie jetzt nicht trennen.
Falle. Die Konkurrenzangabe im abstrakten Anklagesatz und die Aufzählung in der Paragrafenkette müssen zusammenpassen. Wer „und durch dieselbe Handlung“ schreibt, aber § 53 StGB zitiert, widerspricht sich.