A-4.9 · § 154 StPO: die Absätze 1 bis 5 und die Wiederaufnahme

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: §§ 153, 154, 154a StPO in der Hauptverhandlung und die Verwertung ausgeschiedener Tatteile war in 3 von 36 dokumentierten Terminen tragend (zuletzt 2025/I, 2024/II, 2023/II). Der einzige Weg, auf dem die Opportunitätsvorschriften überhaupt in die Aufgabe kommen — in den Abschlussverfügungen waren sie ausnahmslos ausgeschlossen. Grundlage der Auswertung

§ 154 StPO betrifft ganze Taten, nicht Teile einer Tat — darin liegt der einzige, aber vollständige Unterschied zu § 154a StPO. Nach § 154 I Nr. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Sanktion, zu der sie führen kann, neben einer wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Sanktion nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. § 154 I Nr. 2 StPO geht darüber hinaus: Ein Urteil ist in angemessener Frist nicht zu erwarten, und die andere Sanktion erscheint zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend. Eine Zustimmung — des Gerichts wie des Beschuldigten — verlangt Absatz 1 nicht.

Nach Klageerhebung stellt nach § 154 II StPO das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens vorläufig ein. Der Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung; von Amts wegen kann das Gericht hier nichts tun.

Die Wiederaufnahme ist gestaffelt. Wurde mit Rücksicht auf eine bereits rechtskräftig erkannte Sanktion eingestellt, kann das Verfahren nach § 154 III StPO wieder aufgenommen werden, wenn diese Sanktion nachträglich wegfällt — zeitlich begrenzt allein durch die Verjährung. Wurde mit Rücksicht auf eine zu erwartende Sanktion eingestellt, läuft nach § 154 IV StPO eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils wegen der anderen Tat. Hat das Gericht eingestellt, bedarf die Wiederaufnahme nach § 154 V StPO eines Gerichtsbeschlusses; hat die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 abgesehen, führt sie das Verfahren ohne weiteres fort.

Nr. 101 I 1 RiStBV empfiehlt, von § 154 I StPO in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Stadium Gebrauch zu machen; Nr. 101 III RiStBV verlangt, nach Abschluss des anderen Verfahrens zu prüfen, ob es bei der Einstellung bleiben kann.

Falle. Die Dreimonatsfrist des § 154 IV StPO wird übersehen, weil sie nicht in der Akte steht, sondern am Ausgang eines fremden Verfahrens hängt. Sie gehört in die Wiedervorlage.

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