§ 153 I 1 StPO verlangt drei Dinge. Das Verfahren muss ein Vergehen zum Gegenstand haben; das richtet sich nach § 12 II StGB, und der minder schwere Fall ändert daran nach § 12 III StGB nichts. Die Schuld des Täters müsste als gering anzusehen sein; der Konjunktiv ist genau gemeint, denn verurteilt ist noch niemand. Maßstab ist ein Vergleich mit dem Durchschnitt der Fälle desselben Tatbestands. Und es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen. Das Merkmal ist nicht dasselbe wie das öffentliche Interesse des § 376 StPO, sondern fragt nach Generalprävention, Vorbelastungen und der Bedeutung der Sache.
Hinzu tritt die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Sie entfällt nach § 153 I 2 StPO, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Das Vergehen ist nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht, und die durch die Tat verursachten Folgen sind gering. Beides muss vorliegen. Der einfache Diebstahl nach § 242 I StGB erfüllt die erste Bedingung, der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB mit seinem Mindestmaß von sechs Monaten nicht — und der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 IV StGB ist wegen des Mindestmaßes von einem Jahr schon kein Vergehen mehr, so dass § 153 StPO insgesamt ausscheidet. Eine Zustimmung des Beschuldigten ist nirgends erforderlich — das unterscheidet § 153 StPO von § 153a StPO.
Nach Klageerhebung wechselt die Rolle. Nach § 153 II 1 StPO kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen; dessen Zustimmung entfällt nach § 153 II 2 StPO nur in den dort genannten Abwesenheitsfällen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 153 II 3 StPO, und ist nach § 153 II 4 StPO nicht anfechtbar.
Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist endgültig, aber ohne Sperre: § 153 I StPO enthält keine dem § 153a I 5 StPO entsprechende Klausel. Für den gerichtlichen Einstellungsbeschluss nach § 153 II StPO nimmt die Rechtsprechung dagegen einen beschränkten Strafklageverbrauch an: Die Tat kann danach nicht beliebig neu verfolgt werden, wohl aber, wenn sie sich als Verbrechen herausstellt.