§ 152 II StPO verpflichtet zum Einschreiten, „sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“. Im Umkehrschluss steckt eine eigene Abschlussform: Fehlen solche Anhaltspunkte von vornherein, wird ein Ermittlungsverfahren gar nicht erst eingeleitet. Der Tenor lautet dann nicht „eingestellt“, sondern: „Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 II StPO abgesehen.“
Der Anwendungsbereich ist schmal. Er erfasst die Anzeige, die schon nach ihrem eigenen Inhalt kein strafbares Verhalten schildert, den erkennbar haltlosen oder querulatorischen Vorwurf und den anonymen Hinweis ohne jeden nachprüfbaren Anhalt. Sobald tatsächlich ermittelt worden ist — eine Vernehmung, eine Halteranfrage, eine Durchsuchung —, ist der Weg verbaut: Dann gab es ein Verfahren, und dann wird nach § 170 II 1 StPO eingestellt.
Ob § 152 II StPO überhaupt eine eigenständige Abschlussform trägt, ist umstritten. Die eine Auffassung sieht darin einen bloßen Unterfall des § 170 II 1 StPO, weil auch hier über die Verfolgung entschieden wird; die andere hält die Abgrenzung für zwingend, weil man ein Verfahren nicht einstellen kann, das nie existiert hat. Der Streit bleibt folgenlos, denn die Bescheidpflicht ist dieselbe. § 171 S. 1 StPO erfasst schon nach seinem Wortlaut den Fall, dass die Staatsanwaltschaft „einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge“ gibt — also gerade auch den, in dem nicht ermittelt wurde.
Falle. Wer nach § 152 II StPO verfährt, obwohl der Beschuldigte bereits vernommen wurde, wählt die falsche Norm und verliert zugleich die Mitteilung nach § 170 II 2 StPO aus dem Blick.