A-4.6 · Die Beschränkung der Verfolgung, § 154a StPO im Einzelnen

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 154a I 1 StPO kennt zwei Gegenstände und zwei Maßstäbe. Ausgeschieden werden können einzelne abtrennbare Teile einer Tat — etwa eine von mehreren Handlungen innerhalb eines Dauerdelikts — oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, also tateinheitlich verwirklichte Tatbestände. Der Maßstab ist entweder, dass der Teil für die zu erwartende Strafe oder Maßregel nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (Nr. 1), oder dass er das neben einer wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Sanktion nicht tut (Nr. 2). § 154a I 2 StPO erklärt zusätzlich § 154 I Nr. 2 StPO für entsprechend anwendbar; § 154a I 3 StPO verlangt, die Beschränkung aktenkundig zu machen.

Der Zeitpunkt entscheidet über die Zuständigkeit. Bis zur Einreichung der Anklageschrift beschränkt die Staatsanwaltschaft allein und ohne jede Zustimmung. Danach kann nach § 154a II StPO nur noch das Gericht beschränken, und zwar in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Maßgeblich ist die Einreichung, nicht die Eröffnung — wer in der Hauptverhandlung „beschränkt“, überschreitet seine Befugnis; er regt an und stimmt zu.

Rückwärts läuft es leichter. Nach § 154a III 1 StPO kann das Gericht ausgeschiedene Teile oder Gesetzesverletzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wieder einbeziehen; einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen, § 154a III 2 StPO — insoweit hat das Gericht kein Ermessen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, ist nach § 154a III 3 StPO § 265 IV StPO entsprechend anzuwenden, also auf Antrag auszusetzen.

Zwei Randwirkungen sind zu kennen. Die Beschränkung berührt nach § 395 V 1 StPO die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nicht; wird er zugelassen, entfällt sie nach § 395 V 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft. Und das Gericht legt eine Beschränkung nach § 207 II Nr. 2, 4 StPO im Eröffnungsbeschluss dar.

💡 Merke
Vor Einreichung: Staatsanwaltschaft allein. Nach Einreichung: Gericht mit Zustimmung. Zurück: Gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend.

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