A-4.3 · § 170 II StPO: die gebundene Entscheidung und ihr Tenor

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: Teileinstellung nach § 170 II StPO in der Abschlussverfügung war in 9 von 36 dokumentierten Terminen tragend (zuletzt 2025/II, 2025/I, 2024/I). Der Kern der häufigsten Aufgabenstellung. In allen neun Terminen war mindestens eine Teileinstellung zu verfügen — eine Abschlussverfügung ohne Einstellungsanteil ist nicht dokumentiert. Grundlage der Auswertung

§ 170 II 1 StPO ist im Indikativ formuliert: „Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.“ Kein „kann“, kein „soll“. Fehlt der hinreichende Tatverdacht, ist die Einstellung nicht eine von mehreren zulässigen Reaktionen, sondern die einzige. Das gilt auch für den in der Praxis häufigsten Fall, in dem gar kein Beschuldigter feststeht: Das Verfahren gegen Unbekannt wird ebenfalls nach § 170 II 1 StPO abgeschlossen, sobald keine Ermittlungsansätze mehr bestehen.

Der Tenor nennt Beschuldigten und Norm; bei mehreren Taten grenzt ein Zusatz die eingestellte Tat ab: „Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten … wird gemäß § 170 II StPO eingestellt, soweit ihm zur Last lag, am … in … …“ Entscheidend ist, woran die Abgrenzung anknüpft — an den Lebenssachverhalt, nicht an den Tatbestand. Eingestellt wird eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 I StPO, niemals „hinsichtlich des Betruges“ oder „soweit eine Urkundenfälschung in Betracht kam“.

Die Wirkung ist begrenzt. Die Einstellung beendet das Verfahren, sie entscheidet aber nicht über die Tat. Sie erwächst nicht in Rechtskraft, verbraucht die Strafklage nicht, und die Sperre des § 211 StPO — Wiederaufnahme nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel — gilt für sie gerade nicht; jene Norm betrifft die gerichtliche Ablehnung der Eröffnung. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen deshalb jederzeit wieder aufnehmen, ohne neue Tatsachen vorweisen zu müssen. Die einzige harte Grenze ist die Verjährung, die während der Einstellung ungehindert weiterläuft.

Ein praktisch wichtiger Unterfall verbirgt sich hinter derselben Norm: Fehlt bei einem Privatklagedelikt das öffentliche Interesse nach § 376 StPO, wird ebenfalls nach § 170 II 1 StPO eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen — eine eigene Einstellungsvorschrift dafür gibt es nicht.

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