A-4.8 · § 153a StPO: Auflagen, Fristen, Sperrwirkung

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 153a I 1 StPO setzt ein Vergehen, die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten und zwei materielle Bedingungen voraus: Die Auflagen und Weisungen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Anders als § 153 I 1 StPO verlangt die Norm also nicht geringe Schuld, sondern nur, dass die Schuldschwere die Erledigung ohne Urteil nicht sperrt — der Anwendungsbereich reicht deutlich weiter. Die gerichtliche Zustimmung entfällt nach § 153a I 7 StPO unter den Voraussetzungen des § 153 I 2 StPO, aber nur in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6.

Der Katalog des § 153a I 2 StPO hat acht Nummern: Wiedergutmachungsleistung (Nr. 1), Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse (Nr. 2), sonstige gemeinnützige Leistungen (Nr. 3), Unterhaltspflichten (Nr. 4), Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 5), sozialer Trainingskurs (Nr. 6), Aufbau- oder Fahreignungsseminar (Nr. 7), Therapieweisung (Nr. 8). Nr. 93 I 1 RiStBV weist an, vorrangig die Wiedergutmachungsauflage zu prüfen.

Die Fristen stehen in § 153a I 3 StPO und sind gestaffelt: höchstens sechs Monate in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7, höchstens ein Jahr in den Fällen der Nummern 4, 6 und 8. Nach § 153a I 4 StPO kann die Staatsanwaltschaft Auflagen nachträglich aufheben und die Frist einmal um drei Monate verlängern; nachträglich auferlegen und ändern kann sie nur mit Zustimmung des Beschuldigten. Während des Fristlaufs ruht die Verjährung, § 153a III StPO.

Am Ende steht die Regelung des § 153a I 5 StPO: Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt er nicht, wird das Verfahren fortgeführt, und bereits erbrachte Leistungen werden nach § 153a I 6 StPO nicht erstattet. Nach Klageerhebung entscheidet das Gericht nach § 153a II 1 StPO mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem; § 153a II 2 StPO erklärt dafür Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 für entsprechend anwendbar.

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