A-4.20 · Verletztenrechte bei der Einstellung, §§ 406d, 406e, 406i StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Mit der Einstellung endet für den Verletzten nicht das Verfahren, sondern beginnt der Teil, in dem er auf Information angewiesen ist. Drei Vorschriften greifen ineinander. § 406i I StPO verlangt, Verletzte möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Befugnisse aus den §§ 406d bis 406h StPO zu unterrichten und dabei insbesondere auf Anzeige und Strafantrag (Nr. 1), Nebenklage und Beistandsbestellung (Nr. 2), das Adhäsionsverfahren (Nr. 3), die Entschädigung als Zeuge (Nr. 4) und den Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 5) hinzuweisen. Nr. 174a S. 1, 2 RiStBV macht daraus eine Kontrollpflicht des Staatsanwalts: Er prüft, ob die Informationen erteilt worden sind, und holt sie erforderlichenfalls nach.

§ 406d I 1 Nr. 1 StPO gibt den Anspruch, der bei der Einstellung unmittelbar zählt: Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag die Einstellung des Verfahrens mitzuteilen. Der Antrag ist Voraussetzung — wer ihn nicht gestellt hat und nicht schon nach § 171 S. 1 StPO zu bescheiden ist, erfährt nichts. Umgekehrt ist eine Mitteilung, die auf § 406d I 1 Nr. 1 StPO gestützt wird, kein Bescheid nach § 171 StPO: Sie trägt keine Gründe und keine Belehrung. Nach § 406d IV 1 StPO können Mitteilungen unterbleiben, wenn keine vom Verletzten angegebene Anschrift vorliegt; § 406d IV 2 StPO erklärt § 145a StPO für den anwaltlich vertretenen Verletzten entsprechend.

§ 406e StPO bleibt auch nach der Einstellung von Bedeutung, weil der Verletzte den Bescheid oft erst prüfen kann, wenn er die Akte kennt. Für ihn kann ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt, § 406e I 1 StPO; in den Fällen des § 395 StPO entfällt diese Darlegung, § 406e I 2 StPO. Versagt wird die Einsicht, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, § 406e II 1 StPO. Nach rechtskräftigem Abschluss und im vorbereitenden Verfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, § 406e V 1 StPO; dagegen kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden, § 406e V 2 StPO.

Hinzu tritt eine leicht vergessene Belehrungspflicht: Nach § 406d III 1 StPO ist der Verletzte nach der Einstellung des Verfahrens über die Informationsrechte aus § 406d II 1 StPO zu belehren — also darüber, dass ihm auf Antrag etwa mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet oder beendet werden.

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