Der Ausgangspunkt enttäuscht jeden Verteidiger: Die Einstellungsverfügung enthält keinen Kostenausspruch. § 467 I StPO legt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse nur bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung durch das Gericht auf, und § 464 II StPO weist die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ausdrücklich dem Gericht zu. Die Verfügung nach § 170 II 1 StPO ist keine gerichtliche Entscheidung; die Verteidigerkosten bleiben deshalb beim Beschuldigten. Was ihm bleibt, ist der Weg über das Strafrechtsentschädigungsgesetz, der einen anderen Gegenstand hat.
Drei Vorschriften durchbrechen den Grundsatz, und alle drei setzen ein Gericht voraus. § 467a I 1 StPO: Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, hat das Gericht, bei dem die Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten dessen notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; § 467a I 2 StPO erklärt § 467 II bis V StPO für sinngemäß anwendbar, § 467a III StPO macht die Entscheidung unanfechtbar. Praktisch bleibt dafür wenig Raum, weil die Rücknahme nach § 156 StPO nur bis zur Eröffnung möglich ist.
§ 469 I 1 StPO richtet sich gegen den Anzeigenden: Ist ein — auch nur außergerichtliches — Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, hat das Gericht ihm nach Anhörung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. War noch kein Gericht befasst, ergeht die Entscheidung nach § 469 II StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung zuständig gewesen wäre; sie ist nach § 469 III StPO unanfechtbar. Nr. 92 S. 1 RiStBV weist an, diese Möglichkeit zu prüfen, und Nr. 92 S. 2 RiStBV stellt klar, dass es genügt, wenn die unwahren Angaben bei einer Vernehmung gemacht wurden.
§ 470 S. 1 StPO schließlich belastet den Antragsteller, wenn das Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt wird; nach Satz 2 können die Kosten dem Angeklagten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, oder der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten zu belasten. Auch das ist eine gerichtliche Entscheidung; die Staatsanwaltschaft kann sie in der Einstellungsverfügung nicht selbst treffen.