§ 2 I StrEG gibt einen Anspruch aus der Staatskasse, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen, das Verfahren gegen ihn eingestellt oder die Eröffnung abgelehnt wird. Der Katalog des § 2 II StrEG ist abschließend und in der Abschlussverfügung durchzugehen: einstweilige Unterbringung und Unterbringung zur Beobachtung (Nr. 1), die vorläufige Festnahme nach § 127 II StPO (Nr. 2), Maßnahmen des Richters bei Aussetzung des Haftbefehlsvollzugs (Nr. 3), Sicherstellung, Beschlagnahme, Vermögensarrest und Durchsuchung (Nr. 4), die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 5) und das vorläufige Berufsverbot (Nr. 6). Nummer 4 ist die praktisch wichtigste — die Durchsuchung wird als Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig übersehen.
Zuständig ist nicht die Staatsanwaltschaft. Nach § 9 I 1 StrEG entscheidet über die Entschädigungspflicht das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft; § 9 I 2 StrEG nennt zwei Ausnahmen, unter anderem für die Einstellung nach Rücknahme der öffentlichen Klage. Die Entscheidung ergeht nach § 9 I 3 StrEG nur auf Antrag des Beschuldigten, und dieser ist nach § 9 I 4 StrEG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung zu stellen. Gegen die Entscheidung ist nach § 9 II StrEG die sofortige Beschwerde zulässig.
Damit hängt alles an zwei Formalien der Verfügung. Die Mitteilung muss zugestellt werden, weil sonst die Frist nicht in Lauf gesetzt wird — Nr. 91 I 2 RiStBV ordnet das für jede vollzogene Maßnahme im Sinne des § 2 StrEG an. Und sie muss die Belehrung enthalten: § 9 I 5 StrEG verlangt, den Beschuldigten über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Fehlt die Belehrung, greifen über § 9 I 6 StrEG die §§ 44 bis 46 StPO, also die Wiedereinsetzung — anders als bei § 172 I 3 StPO läuft die Frist hier.
Ausgeschlossen ist die Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 5 StrEG, insbesondere wenn der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, § 5 II 1 StrEG. Und nach § 9 III StrEG unterbleibt die Entscheidung, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.