Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen ist eine Verwaltungsvorschrift und selbst keine Übermittlungsbefugnis. Das sagt sie in Nr. 1 I 1 MiStra selbst: Zur Mitteilung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach den §§ 12 ff. EGGVG befugt; verpflichtet sind sie nach Nr. 1 I 2 MiStra nur, soweit die Anordnung oder eine besondere Vorschrift es bestimmt. Wer eine Übermittlung rechtfertigen muss, nennt deshalb nicht die Nummer, sondern die Norm — §§ 12 ff. EGGVG, § 477 II StPO, § 482 StPO oder ein Fachgesetz.
Zwei allgemeine Regeln steuern das Ob. Nach Nr. 2 I 1 MiStra unterbleibt eine an sich vorgeschriebene Mitteilung, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht, insbesondere § 30 AO oder § 78 SGB X; nach Nr. 2 I 4 MiStra unterbleibt sie ferner, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Und die Betroffenen bleiben nicht außen vor: Nach Nr. 3 I 3 MiStra sind sie von Amts wegen gleichzeitig mit der Übermittlung über Inhalt und Empfänger zu unterrichten, soweit nicht die Beschränkungen des § 21 III, IV EGGVG greifen.
Für den Zeitpunkt und den Inhalt gilt Nr. 6 MiStra. Ist die Erhebung der öffentlichen Klage mitzuteilen, wird nach Nr. 6 IV 1 MiStra die Anklageschrift selbst übermittelt; der Staatsanwalt kann nach Nr. 6 IV 2 MiStra anordnen, dass das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dabei unterbleibt. Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, erfasst das nach Nr. 6 VII 1 MiStra jede endgültig oder — außer in den Fällen des § 153a StPO — vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung, ausdrücklich auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.
Eine Regel wird regelmäßig übersehen: Nr. 8 MiStra. Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Tat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen wird. Die Mitteilungspflicht knüpft also an den tateinheitlich verwirklichten Tatbestand an, nicht an den Strafrahmen. Die Form regelt Nr. 9 MiStra: regelmäßig die Übersendung einer Mehrfertigung, Nr. 9 I 1; verschlossene Übersendung, Nr. 9 VI; und der Vermerk nach Nr. 9 V mit dem Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der §§ 18 I 2, 19 I EGGVG.