A-4.16 · Das Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 bis 177 StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Das Verfahren sichert das Legalitätsprinzip gegen die Staatsanwaltschaft und läuft in zwei Stufen. Erste Stufe ist die Beschwerde nach § 172 I 1 StPO: Sie steht dem Antragsteller zu, der zugleich der Verletzte ist, binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung, gerichtet an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft — in der Praxis der Generalstaatsanwalt, dem nach § 147 Nr. 3 GVG das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft seines Bezirks zusteht. Nach § 172 I 2 StPO wahrt auch die Einlegung bei der Staatsanwaltschaft die Frist; diese prüft nach Nr. 105 I 1 RiStBV zunächst selbst, ob sie abhilft, und nimmt nach Nr. 105 I 2 RiStBV die Ermittlungen wieder auf, wenn neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden.

Zweite Stufe ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 172 II 1 StPO: binnen einem Monat nach Bekanntmachung des ablehnenden Beschwerdebescheids. Auch hier ist zu belehren, und auch hier läuft die Frist ohne Belehrung nicht, § 172 II 2 StPO. Die Form ist streng: Nach § 172 III 1 StPO muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben; nach § 172 III 2 StPO muss er von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; nach § 172 III 3 StPO ist er bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Zuständig ist nach § 172 IV 1 StPO das Oberlandesgericht.

Die Fortsetzung regeln die §§ 173 bis 177 StPO. Das Gericht kann nach § 173 I StPO die Vorlage der Akten verlangen, nach § 173 II StPO dem Beschuldigten Gelegenheit zur Erklärung geben und nach § 173 III StPO eigene Ermittlungen anordnen. Ergibt sich kein genügender Anlass, verwirft es den Antrag nach § 174 I StPO; die Folge ist eine Sperre wie in § 211 StPO: Nach § 174 II StPO kann die öffentliche Klage nur noch aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden. Hält es den Antrag für begründet, beschließt es nach § 175 S. 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage; die Durchführung liegt nach § 175 S. 2 StPO der Staatsanwaltschaft ob. § 176 StPO erlaubt, dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen; § 177 StPO legt ihm in den Fällen der §§ 174 und 176 II StPO die Kosten auf.

Die Zulässigkeit ist für jede Tat und jeden Antragsteller gesondert zu prüfen. Nach § 172 II 3 StPO ist der Antrag unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt zum Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach einer der dort genannten Opportunitätsvorschriften von der Verfolgung abgesehen hat, etwa nach § 153 I oder § 153a I 1 StPO. Für die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO bleibt eine anerkannte Ausnahme: Hat sie das trotz Verbrechensverdachts getan, überschreitet sie ihre Befugnis — dann ist der Antrag zulässig.

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